Die Registriernummer ist ein gesetzlicher Pflichtbestandteil, der über die GEG-Registrierstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vergeben wird. Sie macht den Energieausweis erst rechtlich gültig und dient als eindeutiger Identifikationscode für die behördliche Qualitätskontrolle.
Rechtsstand / zuletzt geprüft: 28.09.2026. Maßgeblich bis 31.12.2026 sind die Ausweisregeln des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit dem 29.07.2026 den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trägt; konsolidierter Text unter gesetze-im-internet.de/geg/. Die neuen Ausweisregeln aus Artikel 2 des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026) gelten ab dem 01.01.2027.
Das Wichtigste vorab
- Rechtsgültigkeit: Ein Energieausweis ist erst mit der offiziellen DIBt-Registriernummer rechtsgültig nach GEG (bzw. ab 01.01.2027 nach den neuen GModG-Regeln). Die Registriernummer gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben jedes Energieausweises (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 GEG). Ohne Nummer ist das Dokument weder für den Verkauf noch für die Vermietung nutzbar.
- Kontrollfunktion: Die Kontrollstellen der Länder und das DIBt nutzen die Registriernummer für Qualitäts- und Stichprobenkontrollen (§ 99 GEG). Die Registriernummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung des Energieausweises zu einem Aussteller und – über die Angaben im Ausweis – zu einem Gebäude.
- Position im Dokument: Die Registriernummer muss gut sichtbar auf dem Energieausweis aufgedruckt sein. Sie befindet sich auf der ersten Seite im Kopfbereich, im amtlichen Muster oben rechts neben dem Feld „Gültig bis“, im Format wie NW-2026-001234567 (fiktives Beispiel).
- Automatische Abwicklung bei energieausweis.de: Die DIBt-Gebühr ist im Festpreis enthalten. Der berechtigte Aussteller ruft die Nummer über die Schnittstelle ab, Sie als Eigentümer müssen nichts selbst bei der GEG-Registrierstelle beantragen.
- Konsequenz bei Fehlern: Energieausweise ohne Registriernummer sind rechtlich ungültig, weil ihnen eine Pflichtangabe fehlt. Einen eigenen Bußgeldtatbestand „fehlende Registriernummer“ kennt das GEG nicht; wer bei Verkauf oder Vermietung keinen ordnungsgemäßen Energieausweis vorlegt oder übergibt, riskiert aber ein Bußgeld von bis zu 10.000 € (§ 108 GEG).
- Ausblick 2027: Die Paragrafen zur Registriernummer (§ 98) und zu den Stichprobenkontrollen (§ 99) behalten auch nach dem 01.01.2027 ihre Nummern; die Registriernummer bleibt Pflichtangabe (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 n. F.).
Der Notartermin steht fest, die Käuferin blättert durch den Energieausweis und fragt nach dem Feld oben rechts auf Seite 1: der Registriernummer. Ohne eine offizielle Registriernummer erfüllt der Energieausweis nicht die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und ist für Verkauf oder Vermietung unbrauchbar. Ob Ihnen ein Makler den Ausweis abverlangt, die Bank bei der Finanzierung nachfragt oder Sie eine Immobilie inserieren: Die DIBt-Registriernummer ist das Merkmal, das Ihren Energieausweis von einem wertlosen PDF unterscheidet. Bei Bestellung über energieausweis.de ist die DIBt-Registrierung automatisch im Festpreis enthalten, Sie müssen nichts selbst beim DIBt beantragen.

In welchen Situationen spielt die Registriernummer eine Rolle?
Die Registriernummer ist ein zentrales Merkmal bei Verkaufs- oder Mietvorgängen. Ob Sie gerade ein Exposé vorbereiten, eine Besichtigung organisieren, Bankunterlagen zusammenstellen oder Ihr Makler den Ausweis prüfen möchte: Immer dann, wenn der Energieausweis gegenüber Dritten vorgelegt oder von Landesbehörden überprüft werden kann, rückt die Registriernummer in den Mittelpunkt. Die Registriernummer erschwert Fälschungen und Missbrauch, weil jeder registrierte Ausweis einem bestimmten Aussteller zugeordnet ist, und stellt sicher, dass Ihr Ausweis den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Verkauf einer Immobilie
Beim Verkauf einer Immobilie muss nach § 80 Abs. 4 GEG (ab 2027 im Kern gleichlautend in § 80 Abs. 4 n. F.) ein gültiger Energieausweis mit Registriernummer spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden; nach Abschluss des Kaufvertrags ist er dem Käufer unverzüglich zu übergeben. Eine feste Frist wie „sieben Arbeitstage“ nennt das Gesetz für die Registrierung nicht: Der Aussteller beantragt die Nummer bei der Ausstellung, und die Registrierstelle muss sie unverzüglich nach Antragstellung erteilen (§ 98 Abs. 2 GEG). In der Praxis wird die Nummer im Moment der Registrierung elektronisch über die Software des Ausstellers erzeugt. Käufer, Banken und Notare verlangen regelmäßig Einsicht in das Dokument und fragen gezielt nach der DIBt-Registriernummer. Ein Ausweis ohne Nummer wird als Formfehler gewertet und macht ein neues, registriertes Dokument erforderlich.
Vermietung und Neuvermietung
Vermieter unterliegen bei Neuvermietung denselben Pflichten wie Verkäufer. Der Energieausweis mit gültiger Registriernummer muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Abschluss des Mietvertrags unverzüglich übergeben werden (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 GEG). Ab dem 01.01.2027 gilt diese Pflicht ausdrücklich auch dann, wenn ein Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird (§ 80 Abs. 3 und 5 n. F.). Darüber hinaus bestehen nach § 87 GEG Informationspflichten in Immobilieninseraten. Auch wenn die Registriernummer selbst nicht in die Anzeige gehört, muss der Ausweis selbst korrekt registriert sein. Konflikte mit Mietinteressenten oder Hausverwaltungen vermeiden Sie am einfachsten, indem direkt ein korrekt registrierter Ausweis vorliegt.
Gewerbeobjekte, Mischgebäude und Nichtwohngebäude
Auch Nichtwohngebäude wie Büros, Praxen oder Ladenflächen brauchen eine DIBt-Registriernummer im Energieausweis. Bei Mischgebäuden mit Wohn- und Gewerbeflächen werden bis 31.12.2026 zwei getrennte Ausweise benötigt, wenn sich der gewerblich genutzte Teil in Nutzung und Gebäudetechnik wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen „nicht unerheblichen Teil“ der Gebäudenutzfläche umfasst (§ 106 GEG) – jeweils mit eigener Registriernummer. Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht; in der Praxis wird häufig eine Faustformel von rund 10 % der Gesamtfläche angesetzt. Ab dem 01.01.2027 entfällt diese Sonderregel für gemischt genutzte Gebäude (§ 106 wird durch eine Solarregel ersetzt), und ein Verbrauchsausweis ist nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 n. F.). Bestimmte Nichtwohngebäude unterliegen zusätzlich der Aushangpflicht (§ 80 Abs. 6 und 7 GEG), weshalb eine sauber registrierte Nummer hier besonders wichtig ist.
Was genau ist die DIBt-Registriernummer beim Energieausweis?
Die Registriernummer ist eine einmalige Kennzeichnung auf einem Energieausweis. Sie wird als eindeutige Kombination aus Zahlen und einer Buchstabenkombination jedem neu ausgestellten Energieausweis individuell zugewiesen. Die Beantragung erfolgt durch den berechtigten Aussteller über die GEG-Registrierstelle des DIBt. Die DIBt-Registriernummer ist seit 2014 gesetzlich vorgeschrieben, eingeführt mit der Novelle der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013 (meist „EnEV 2014“ genannt, in Kraft seit 1. Mai 2014) und seit 1. November 2020 unverändert ins Gebäudeenergiegesetz (GEG) überführt. Die Registriernummer ist vom DIBt vergeben und nicht übertragbar. Ist sie einmal vergeben, lässt sich der registrierte Datensatz nicht mehr ändern: Bemerkt der Aussteller nachträglich einen Fehler, vergibt er eine neue Nummer und meldet die alte, die das DIBt dann ungültig setzt.
Aufbau und Beispiel einer Registriernummer
Die Registriernummer besteht aus Bundeslandkürzel, Jahr und Seriennummer. Das Schema ist bundesweit einheitlich, was Fälschungen leichter auffallen lässt. Der Aufbau gliedert sich wie folgt:
- Zwei Buchstaben für das Bundesland (z. B. NW für Nordrhein-Westfalen, BY für Bayern, HE für Hessen)
- Bindestrich, gefolgt von der vierstelligen Jahreszahl der Ausstellung
- Weiterer Bindestrich, gefolgt von einer neunstelligen laufenden Nummer aus Ziffern
Beispiele (fiktiv): NW-2026-001234567, BY-2025-000987654, HH-2026-000123456. Nach Branchenangaben stammen Nummern, die mit auffälligen Anfangszahlen wie „99“ beginnen, aus Testsystemen und sind nicht gültig für registrierte Energieausweise; eine amtliche Veröffentlichung des DIBt zu diesem Detail liegt uns nicht vor. Das Schema zeigt nur, ob eine Nummer plausibel aussieht – eine Echtheitsprüfung ersetzt es nicht.
Aufgaben und Rolle des DIBt als Registrierstelle
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin ist die zentrale GEG-Registrierstelle für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen in Deutschland. Der Vollzug des Gesetzes ist Ländersache; die Länder haben dem DIBt die Registrierung nach § 98 GEG und die elektronische Stichprobenkontrolle per Landesrecht übertragen. Die GEG-Registrierstelle vergibt die Registriernummern, erfasst die Registrierung in einer Datenbank und organisiert die elektronische Stichprobenkontrolle. Nur registrierte, nach § 88 GEG berechtigte Aussteller dürfen über ein Benutzerkonto beim DIBt ein Kontingent von Nummern erwerben und abrufen. Jede vergebene Registriernummer ist dabei einer konkreten natürlichen Person zugeordnet. Wichtig zu wissen: Das DIBt prüft bei der Anmeldung nicht, ob jemand tatsächlich ausstellungsberechtigt ist – die Anmeldung erfolgt auf eigenverantwortliche Erklärung. Die Registriernummer belegt also die Registrierung, nicht automatisch die Qualifikation des Ausstellers. Eigentümer oder Immobilienbesitzer können die Nummer nicht selbst beim DIBt beantragen.
Rechtlicher Hintergrund im Gebäudeenergiegesetz / GModG
Die Registrierungspflicht hat eine klare gesetzliche Entwicklung: Die Einführung erfolgte 2014 mit der EnEV, die Überführung ins GEG 2020, und ab dem 1. Januar 2027 gelten die Ausweisregeln des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) aus Artikel 2 des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226). Den Namen GModG trägt das Gesetz bereits seit dem 29. Juli 2026; die bisherigen Ausweisregeln gelten bis 31.12.2026 weiter. Die relevanten Paragrafen umfassen § 80 GEG (Vorlagepflicht und Übergabe), § 85 Abs. 1 Nr. 4 GEG (Registriernummer als Pflichtangabe im Ausweis), § 87 GEG (Anzeigenpflichten), § 88 GEG (Ausstellerberechtigung), § 98 GEG (Antrag des Ausstellers und Zuteilung der Registriernummer durch die Registrierstelle) sowie § 99 GEG (Stichprobenkontrollen). Ab dem 1. Januar 2027 behalten § 98 und § 99 ihre Nummern; geändert werden nur Einzelheiten, etwa die Bezeichnung der Ausweisarten bei der Antragstellung und die Absätze 1 bis 3 der Stichprobenregelung (Art. 2 Nr. 38 und 39). Die Registriernummer bleibt Pflichtangabe nach § 85 Abs. 1 Nr. 4 n. F. Gestrichen wird dagegen die bundesrechtliche Übergangsvorschrift § 114 GEG zur vorläufigen Aufgabenwahrnehmung durch das DIBt (Art. 2 Nr. 47); die Übertragung der Registrieraufgaben an das DIBt beruht nach dessen Angaben auf landesrechtlichen Regelungen. Die Registriernummer ist integraler Bestandteil für die Erfüllung all dieser gesetzlichen Pflichten und stellt die Nachvollziehbarkeit jedes einzelnen Ausweises sicher.
Wofür brauche ich die Registriernummer konkret?
Die formale Definition allein erklärt noch nicht, warum die Registriernummer für Sie als Eigentümer, Vermieter oder Makler im Alltag so bedeutsam ist. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Rolle die Nummer bei Gültigkeit, behördlicher Kontrolle und Rechtssicherheit spielt.
Behördliche Qualitätskontrolle und Stichprobenprüfungen
Die Registriernummer ermöglicht den zuständigen Kontrollstellen Stichprobenkontrollen nach § 99 GEG. Die Stichprobenkontrolle umfasst drei Prüfungsstufen (§ 99 Abs. 4 GEG): In Stufe 1 erfolgt beim DIBt eine automatisierte Validitätsprüfung der Eingabedaten und Ergebnisse anhand einer XML-Kontrolldatei, die der Aussteller auf Anforderung in sein Benutzerkonto hochlädt. Stufe 2 und 3 beinhalten eine vertiefte Überprüfung mit Einsicht in Unterlagen durch die Kontrollstellen der Länder; in Stufe 3 ist zusätzlich eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes vorgesehen, soweit dies möglich ist – insbesondere mit Einverständnis des Eigentümers. Ein statistisch signifikanter Anteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise wird per Zufallsverfahren gezogen und elektronisch geprüft (§ 99 Abs. 2 GEG), und einige dieser Energieausweise werden einer vertieften Kontrolle unterzogen. Die Nummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung des Energieausweises zu einem Aussteller; die Gebäudedaten selbst liegen beim Aussteller, denn bei der Registrierstelle werden zum Gebäude nur Land und Postleitzahl erfasst (§ 98 Abs. 1 Satz 4 GEG). Aussteller müssen Kopien der Ausweise sowie die verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufbewahren (§ 99 Abs. 5 GEG), damit bei einer Stichprobenkontrolle alles vorgelegt werden kann. Fordert eine Kontrollstelle Unterlagen an, bezieht sie sich dabei auf die Registriernummer.
Nachweis der ordnungsgemäßen Ausstellung gegenüber Dritten
Die Registriernummer ist ein klares Signal für Käufer, Mieter, Hausverwaltungen und im Streitfall auch für Gerichte, dass der Ausweis nach den geltenden Regeln erstellt wurde. Bei Streitfällen dient sie als Anknüpfungspunkt, um auf den Aussteller, die Berechnungsgrundlagen und den gesamten Datensatz zu verweisen. Seriöse Anbieter platzieren die Nummer immer sichtbar auf Seite 1 und verwenden keine „Muster-Nummern“ oder Code-Fragmente aus Testsystemen. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des gesamten Prozesses hängt direkt an dieser Registrierungsnummer. Ein Echtheitszertifikat zum Selbstabgleich ist die Nummer allerdings nicht: Die GEG-Registrierstelle führt kein öffentliches Register, und das DIBt nimmt nach eigenen Angaben keine Verifizierung einzelner Energieausweise vor.
Ist ein Energieausweis ohne Registriernummer gültig?
Für seit dem 1. Mai 2014 ausgestellte Energieausweise lautet die Antwort klar: Nein. Die Registriernummer gehört zu den Mindestangaben, die jeder Energieausweis enthalten muss (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 GEG). Improvisierte oder „selbst gebastelte“ PDFs ohne offizielle DIBt-Registrierung sind rechtlich wertlos und erfüllen nicht die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Vorsicht ist bei Billig-Angeboten geboten, die keine echte DIBt-Registrierung durchführen. Solche Angebote erzeugen für den Eigentümer ein erhebliches Risiko, denn bei Kontrollen oder Streitigkeiten mit Käufern wird der fehlende Registrierungsnachweis zum Problem.
Rechtsgültigkeit von Verkauf, Vermietung und Finanzierung
Energieausweise ohne Registriernummer sind rechtlich ungültig, weil ihnen eine gesetzliche Pflichtangabe fehlt. Ein Energieausweis ohne gültige DIBt-Registriernummer entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und kann im Ernstfall nachgefordert werden. Banken können im Rahmen der Finanzierung den Energieausweis anfordern und dabei auch auf die DIBt-Nummer achten. Konkret heißt das: Einen eigenen Bußgeldtatbestand „fehlende Registriernummer“ enthält § 108 GEG nicht. Wer aber bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 und 19 GEG); das Gleiche gilt für fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Nr. 21). Diese Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG; ab 2027 nach neuer Zählung Nr. 19, 20 und 22 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 n. F.). Die tatsächliche Höhe des Bußgeldes ist von Fall zu Fall unterschiedlich, und ob ein Ausweis ohne Nummer als „nicht richtig“ vorgelegt gilt, beurteilt im Einzelfall die zuständige Behörde. Energieausweise sind 10 Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG); ein Dokument ohne Registriernummer ist jedoch kein ordnungsgemäßer Energieausweis, auf dessen Laufzeit Sie sich berufen könnten.
Ausnahmen für Alt-Ausweise vor dem 1. Mai 2014
Die Registriernummer wird seit dem 1. Mai 2014 vergeben. Energieausweise, die vor diesem Datum rechtmäßig ohne Registriernummer ausgestellt wurden, waren bis zum Ende ihrer 10-jährigen Gültigkeit weiterhin anerkannt. Ein Beispiel: Ein Ausweis vom 10. März 2013 blieb bis zum 9. März 2023 gültig, sofern nicht wegen größerer Änderungen am Gebäude vorher ein neuer Ausweis erforderlich wurde (§ 79 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 GEG). Nach Ablauf dieser Frist ist zwingend ein neuer Energieausweis mit offizieller DIBt-Registriernummer erforderlich. Da selbst die zuletzt ohne Nummer ausgestellten Ausweise spätestens Ende April 2024 ausgelaufen sind, trägt heute (Stand 28.09.2026) praktisch jeder gültige Energieausweis eine Registriernummer.
Wo finde ich die Registriernummer auf meinem Energieausweis?
Die Registriernummer hat auf dem Dokument einen festen Platz. Hier eine Übersicht, wie Sie die Nummer schnell finden und auf Echtheit einschätzen können.
Position und Darstellung im Dokument
- Seite 1, Kopfbereich: Die Registriernummer steht in der Regel oben rechts auf der ersten Seite des Energieausweises, direkt neben dem Feld „Gültig bis“ mit dem Ende der Gültigkeit.
- Eigenes Feld: Das amtliche Muster für Energieausweise (Bekanntmachung nach § 85 Abs. 8 GEG) weist ein eigenes Feld mit der Beschriftung „Registriernummer“ aus.
- Wiederholung: Das amtliche Muster wiederholt das Feld „Registriernummer“ im Kopf der Seiten 2 bis 4; maßgeblich ist die Angabe auf Seite 1.
- Zusatzdaten: Direkt neben der Nummer steht das Ablaufdatum der zehnjährigen Gültigkeit; das Ausstellungsdatum finden Sie unten auf Seite 1 bei Name und Anschrift des Ausstellers.
Checkliste: Registriernummer in einer Minute prüfen
- Seite 1, Kopfzeile: Das Feld „Registriernummer“ ist ausgefüllt und steht rechts neben „Gültig bis“.
- Das Schema ist plausibel: zwei Buchstaben für das Bundesland, vierstellige Jahreszahl, neunstellige laufende Nummer, jeweils durch Bindestrich getrennt.
- Dieselbe Nummer steht auch in der Kopfzeile der Seiten 2 bis 4.
- Das Datum „Gültig bis“ liegt nach dem geplanten Besichtigungs- oder Vertragstermin.
- Name, Anschrift und Unterschrift des Ausstellers sowie das Ausstellungsdatum stehen unten auf Seite 1.
- Bei Zweifeln wenden Sie sich an den Aussteller; eine öffentliche Online-Abfrage beim DIBt gibt es nicht.
Wie erhalte ich einen rechtsgültigen Energieausweis mit Registriernummer?
Als Eigentümer müssen Sie die Registriernummer nicht selbst beim DIBt beantragen. Das übernimmt der nach § 88 GEG berechtigte Aussteller im Rahmen der Erstellung. Bei energieausweis.de profitieren Sie dabei von einem TÜV Saarland geprüften Onlineportal mit DIBt-Registrierung und über 27.000 Kundenbewertungen bei Trusted Shops, eKomi, Google und Trustpilot (97 % Kundenzufriedenheit auf eKomi). Statt an ein anonymes Formular zu geraten, steht Ihnen bei Fragen ein persönlicher telefonischer Kundenservice zur Seite.
Schritt-für-Schritt-Ablauf bei energieausweis.de
Der Prozess läuft vollständig online ab, ist aber nicht anonym. Bei Rückfragen erreichen Sie echte Mitarbeiter telefonisch (Mo–Fr, 9–17 Uhr).
- Ausweistyp wählen: Wählen Sie den passenden Ausweistyp: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis über die Produktauswahl.
- Gebäudedaten eingeben: Füllen Sie das Online-Formular aus und laden Sie die geforderten Fotos hoch. Diese Bildaufnahmen sind die gesetzlich zulässige Alternative zur Vor-Ort-Begehung für die Bestandsaufnahme: Der Aussteller muss das Gebäude begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen lassen (§ 84 Abs. 1 GEG; ab 01.01.2027 § 83 Abs. 1 Satz 3 n. F.).
- Plausibilitätsprüfung: Das Team der Immoticket24.de GmbH, Betreiberin von energieausweis.de, prüft Ihre Angaben intern auf logische Fehler, unplausible Flächen oder einen falschen Ausweistyp. Bei Unklarheiten erfolgt eine telefonische Rückfrage, bevor der nächste Schritt eingeleitet wird.
- DIBt-Registrierung: Die individuelle Registriernummer wird elektronisch über die Schnittstelle der GEG-Registrierstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik abgerufen und in den Energieausweis eingebunden.
- Freigabe und Bereitstellung: Ihr fertiger Energieausweis steht als PDF zum Sofort-Download bereit, auf Wunsch mit Postversand. Kein Benutzerkonto nötig.
Einen detaillierten Überblick über die Kosten beim Energieausweis liefert der zugehörige Ratgeber.
Welchen Ausweistyp brauche ich – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Die Wahl des Ausweistyps gehört zu den häufigsten Fehlerquellen und ist für die korrekte Registrierung entscheidend, denn die Ausweisart wird bei der Beantragung der Nummer mit angegeben (§ 98 Abs. 1 Satz 4 GEG). Eine ausführliche Gegenüberstellung finden Sie im Beitrag Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Was gilt 2026 – und was ändert sich ab 2027?.
- Verbrauchsausweis: Bis 31.12.2026 für Wohngebäude, deren Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde, die fünf oder mehr Wohnungen haben oder die mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllen (oft verkürzt „ab Baujahr 1978“), jeweils mit vollständigen Heizverbrauchsdaten der letzten 3 Jahre. Ab 01.01.2027 für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, mit Verbrauchsdaten über zwei Jahre (§ 82 Abs. 1 n. F.). Preis: 69,95 € inkl. MwSt.
- Bedarfsausweis: Für Neubauten, viele ältere Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ohne nachweisliche Dämmung auf WSchVO-1977-Niveau und Sonderfälle. Preis: 119,95 € inkl. MwSt.
- Nichtwohngebäude: Eigenes Ausweisverfahren für Büro, Praxis, Laden etc., Erstellung per Checkliste und E-Mail. Bis 31.12.2026 sind Verbrauchs- und Bedarfsausweis möglich; ab 01.01.2027 ist bei Verkauf und Vermietung ein Ausweis auf Grundlage der energetischen Bilanzierung (Bedarfsausweis) vorgeschrieben (§ 80 Abs. 3 Satz 2 n. F.). Die aktuellen Preise für Nichtwohngebäude nennt Ihnen der Kundenservice bzw. die Produktseite.
Mischgebäude benötigen bis Ende 2026 häufig zwei Ausweise. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die telefonische Beratung unter der energieausweis.de-Hotline. Weitere Informationen zu Sonderfällen und Ausweisarten finden Sie in den FAQ.
Zusammenfassung und Entscheidungshilfe
Die DIBt-Registriernummer ist kein nebensächliches Detail, sondern der Schlüssel zur Rechtsgültigkeit jedes Energieausweises in Deutschland. Sie wird über die GEG-Registrierstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik als einmalige Kennzeichnung vergeben, ist seit dem 1. Mai 2014 gesetzlich vorgeschrieben und macht den Ausweis erst zum behördlich anerkannten Dokument. Ohne sie kann kein Energieausweis die gesetzlichen Anforderungen bei Verkauf, Vermietung oder Finanzierung erfüllen.
Für Ihre Entscheidung reichen meist drei Fragen:
- Liegt ein Ausweis mit Registriernummer vor und ist „Gültig bis“ noch nicht erreicht? Dann können Sie ihn für Verkauf oder Vermietung nutzen und die Pflichtangaben für die Anzeige direkt daraus übernehmen.
- Fehlt die Registriernummer oder ist die Gültigkeit abgelaufen? Dann sollten Sie einen neuen Energieausweis ausstellen lassen, bevor Anzeige und Besichtigungen starten.
- Geht es um ein Nichtwohn- oder Mischgebäude mit Anlass ab dem 01.01.2027? Dann planen Sie einen Ausweis auf Grundlage der energetischen Bilanzierung ein, weil der Verbrauchsausweis ab diesem Datum nur noch für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude vorgesehen ist.
Bei energieausweis.de läuft die Registrierung automatisch und rechtssicher im Hintergrund ab, mit integrierter Plausibilitätsprüfung, echtem telefonischem Support und einem Bestpreis-Versprechen.
Sie benötigen einen Energieausweis mit garantierter Registriernummer?
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Eigentümer die DIBt-Registriernummer selbst beantragen?
Nein. Nur nach § 88 GEG berechtigte Aussteller können Registriernummern über die GEG-Registrierstelle abrufen; den Antrag stellt nach § 98 Abs. 1 GEG, wer den Energieausweis ausstellt. Eigentümer beantragen keine Nummern selbst. Bei Bestellung über energieausweis.de erfolgt die Registrierung vollautomatisch im Hintergrund und ist im Festpreis enthalten.
Woher weiß ich, ob die Registriernummer auf meinem Energieausweis echt ist?
Eine gültige Registriernummer folgt dem festgelegten Schema aus Bundeslandkürzel, Jahreszahl und neunstelliger Ziffernfolge und ist direkt im Kopfbereich auf Seite 1 aufgedruckt. Es gibt keine öffentliche Online-Suchmaske zur Prüfung der Echtheit: Die GEG-Registrierstelle ist kein öffentliches Register, und das DIBt verifiziert nach eigenen Angaben keine einzelnen Energieausweise. Bei Zweifeln können Sie den Aussteller oder die zuständige Landesbehörde kontaktieren.
Muss die Registriernummer in der Immobilienanzeige angegeben werden?
Nein. Nach § 87 GEG müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Daten angegeben werden: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²a), wesentlicher Energieträger für die Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse. Für Ausweise, die ab dem 01.01.2027 ausgestellt werden, verlangt § 87 n. F. unter anderem das Ausstellungsdatum und statt des Endenergiekennwerts den Jahres-Primärenergiebedarf; für ältere Ausweise gilt die bisherige Liste über § 112 Abs. 3 n. F. weiter. Die Registriernummer selbst gehört in keiner der beiden Fassungen zu den Inseratspflichten, muss aber im Dokument vorhanden sein.
Kostet die DIBt-Registrierung extra?
Für die Vergabe der Registriernummern erhebt die GEG-Registrierstelle Gebühren beim Aussteller, die per öffentlich-rechtlichem Gebührenbescheid abgerechnet werden und von manchen Anbietern separat ausgewiesen werden. Bei energieausweis.de sind sämtliche Gebühren für die Registrierung beim Deutschen Institut für Bautechnik sowie der persönliche Telefon-Support (Mo–Fr von 9:00 bis 17:00 Uhr) bereits im Festpreis enthalten. Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Was passiert, wenn mein Energieausweis bei einer Stichprobenkontrolle auffällt?
In Stufe 1 fordert das DIBt vom Aussteller die XML-Kontrolldatei an und prüft sie elektronisch; über das Ergebnis dieser Stufe informiert das DIBt nicht. In den Stufen 2 und 3 können die Kontrollstellen der Länder zusätzliche Unterlagen vom Aussteller anfordern und gegebenenfalls Korrekturen verlangen. Eigentümer sollten sich in diesem Fall an ihren Aussteller wenden. Eine saubere Registrierung mit korrekter DIBt-Registriernummer und eine lückenlose Dokumentation bilden die beste Grundlage für eine problemlose Prüfung.
Ändert sich an der Registriernummer etwas durch das GModG ab 2027?
Im Grundsatz nicht. § 98 (Registriernummer) und § 99 (Stichprobenkontrollen) behalten ihre Nummern, und die Registriernummer bleibt Pflichtangabe im Energieausweis (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 n. F.). Neu ist unter anderem, dass Energieausweise ab 2027 digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen sind – auf Verlangen auch in Papierform (§ 79 Abs. 2 n. F.). Bereits ausgestellte, registrierte Ausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Gesetze, Quellen und Fundstellen
Hier finden Sie die offiziellen und direkt relevanten Quellen zu den im Artikel genannten Informationen:
- Bundesgesetzblatt (28.07.2026): BGBl. 2026 I Nr. 226 – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich – insbesondere Art. 1 Nr. 1 (Bezeichnung „Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG“), Art. 2 Nr. 31 (§ 79), Nr. 32 (§§ 80–83 n. F.), Nr. 34 (§§ 85–87 n. F.), Nr. 38 (§ 98), Nr. 39 (§ 99), Nr. 43 (§ 106), Nr. 44 (§ 108), Nr. 45 (§ 112), Nr. 47 (§ 114 gestrichen); Art. 9 (Inkrafttreten: Art. 1 am Tag nach der Verkündung, Art. 2 am 01.01.2027)
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (Abruf 28.09.2026): Gebäudeenergiegesetz / Gebäudemodernisierungsgesetz – konsolidierter Text, insbesondere § 79 (Gültigkeit), § 80 (Vorlagepflicht, Übergabe, Aushang), § 84 (Begehung oder Bildaufnahmen), § 85 (Pflichtangaben im Ausweis, Muster), § 87 (Anzeigenpflichten), § 88 (Ausstellerberechtigung), § 98 (Registriernummer), § 99 (Stichprobenkontrollen), § 106 (gemischt genutzte Gebäude), § 108 (Bußgeldvorschriften), § 114 (vorläufige Aufgaben des DIBt)
- Deutsches Institut für Bautechnik (Abruf 28.09.2026): GEG-Registrierstelle – Registriernummern abrufen – Vergabe von Registriernummern, Kontingent, Benutzerkonto
- Deutsches Institut für Bautechnik (Abruf 28.09.2026): Stichprobenkontrolle und Weiterführende Informationen – Kontrollstufen 1 bis 3, Aufgabenübertragung durch die Länder
- Deutsches Institut für Bautechnik (Abruf 28.09.2026): Energieausweise / Klimainspektionsberichte – kein öffentliches Register, keine Verifizierung einzelner Ausweise, Aufbewahrungspflicht; Fehlerhaften Datensatz melden; Ausstellungsberechtigung
- GModG-Infoportal des Bundes (Abruf 28.09.2026): Energieausweismuster – Muster nach der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023 (BAnz AT 08.12.2023 B1); Lage des Feldes „Registriernummer“
- Zum Anbieter (keine Rechtsquelle): TÜV-Zertifikat von energieausweis.de
- energieausweis.de: Mischgebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, Firmenportrait, Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Energieausweis online erstellen, Verbrauchsausweis, Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Was gilt 2026 – und was ändert sich ab 2027?, Kosten beim Energieausweis, Wie lange ist ein Energieausweis gültig?, Preise, FAQ zu Energieausweisen
Transparenz: Dieser Beitrag wird von der Immoticket24.de GmbH (Betreiberin von energieausweis.de, Welling) herausgegeben; wir haben ein wirtschaftliches Interesse an der Online-Erstellung von Energieausweisen. Der Text wurde mit KI-Unterstützung überarbeitet und vom Redaktionsteam fachlich gegengelesen. Die Rechtsangaben wurden zum Stichtag 28.09.2026 gegen den verkündeten Gesetzesstand (BGBl. 2026 I Nr. 226) und die Angaben der GEG-Registrierstelle des DIBt geprüft; sie ersetzen keine Einzelfallberatung durch ausstellungsberechtigte Fachleute oder eine Rechtsberatung.








