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Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Was gilt 2026 – und was ändert sich ab 2027?

KI-generiertes Symbolbild: Eine Immobilienfachkraft prüft am Tablet, welcher Energieausweis 2026 oder 2027 in Frage kommt.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – welche Pflicht 2026 noch vom Baujahr abhängt, was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert und wann der günstigere Verbrauchsausweis reicht.

Rechtsstand / zuletzt geprüft: 20. August 2026

Infografik: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis 2026 und 2027. Links die GEG-Logik bis 31. Dezember 2026, rechts die GModG-Regeln ab 1. Januar 2027, darunter Unterschied, Checkliste, Gültigkeit, Bußgeld bis 10.000 Euro und Rechtsgrundlagen. Rechtsstand 20. August 2026.
Infografik: Welche Ausweisart 2026 noch vom Baujahr abhängt und was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert. Quelle: energieausweis.de · Rechtsstand 20. August 2026

Das Wichtigste vorab

  • Die Ausweisregeln des GModG gelten ab dem 1. Januar 2027. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Bereits ordnungsgemäß ausgestellte Ausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von zehn Jahren.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die bisherige GEG-Logik: Kleine Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor 1977 brauchen oft den Bedarfsausweis, sofern kein Nachweis der Wärmeschutzverordnung 1977 vorliegt.
  • Ab 2027 besteht für reine Wohngebäude im Bestand grundsätzlich freie Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis braucht nach § 82 GModG Verbrauchsdaten aus zwei Jahren, nach Energieträgern getrennt; die jüngste Periode darf höchstens 18 Monate alt sein.
  • Für Nichtwohngebäude ist bei einer Neuausstellung anlässlich von Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung nur noch die energetische Bilanzierung vorgesehen – also ein Bedarfsausweis. Ein zuvor rechtmäßig erstellter Verbrauchsausweis bleibt bis zum Ablauf seiner zehn Jahre gültig.
  • Gemischt genutzte Gebäude erhalten ab 2027 einen gemeinsamen, bilanzierten Energieausweis. Der Verbrauchsausweis ist nur zulässig, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient.

Der ausführliche Überblick über alle GModG-Änderungen – von Effizienzklassen über Pflichtangaben bis zu Baudenkmälern – steht im Beitrag Energieausweis 2027: Das ändert das GModG. Dieser Text beantwortet die engere, in der Praxis zuerst gestellte Frage: Welchen Ausweis dürfen Sie 2026 bestellen – und welchen ab 2027?

Eine Eigentümerin will im Oktober 2026 ihr unsaniertes Reihenhaus von 1968 verkaufen. Ohne Nachweis der Wärmeschutzverordnung 1977 bleibt der Bedarfsausweis Pflicht; Warten bis Januar 2027 hilft nicht, wenn das Inserat nächste Woche online gehen soll. Derselbe Haustyp, aber erst im März 2027 neu vermietet und mit vollständigen Zweijahresabrechnungen nach Energieträgern: Dann darf sie den Verbrauchsausweis wählen. Und sitzt im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses eine Arztpraxis, reicht ab 2027 weder der Verbrauchsausweis für das ganze Haus noch die bisherige Aufteilung in zwei getrennte Dokumente – es wird ein gemeinsamer, bilanzierter Energieausweis. Drei Gebäude, drei Antworten: Nicht das GModG als Ganzes entscheidet über den nächsten Schritt, sondern die zulässige Ausweisart zum jeweiligen Stichtag.

Was entscheidet 2026 und 2027 über die Ausweisart?

Kurz gesagt: Bis zum 31. Dezember 2026 hängt die zulässige Ausweisart bei Wohngebäuden oft noch an Baujahr, Wohnungszahl und Wärmeschutzstandard. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen bestehende Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, grundsätzlich zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen – sofern die Verbrauchsdaten nach § 82 GModG vollständig sind. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude entfällt diese Wahl bei einer Neuausstellung anlässlich von Verkauf oder Vermietung: Dann ist die energetische Bilanzierung der Standard. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises, nicht das Datum des Kaufvertrags oder des Mietbeginns.

Gebäude oder RegelungBis Ende 2026Ab 1. Januar 2027
Reines Wohngebäude, weniger als fünf Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 1.1.1977, ohne WSchVO-1977-NachweisIn der Regel Bedarfsausweis-PflichtGrundsätzlich freie Wahl zwischen Verbrauch und Bedarf, wenn § 82 erfüllt ist
Reines Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten oder Bauantrag ab dem 1.1.1977Wahlrecht, sofern Verbrauchsdaten vorliegenWahlrecht bleibt; Verbrauchsausweis nach den neuen Zweijahresregeln
VerbrauchsdatenRegelmäßig drei aufeinanderfolgende AbrechnungszeiträumeZwei Jahre, nach Energieträgern getrennt; jüngste Periode höchstens 18 Monate alt
Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder VertragsverlängerungVerbrauchs- oder Bedarfsausweis möglichNeuausstellung grundsätzlich nur noch als energetische Bilanzierung (Bedarfsausweis)
Gemischt genutztes GebäudeUnter bestimmten Voraussetzungen getrennte Behandlung von Wohn- und Nichtwohnteil möglichEin gemeinsamer, bilanzierter Ausweis für das Gebäude; Verbrauchsausweis nur bei ausschließlich Wohnnutzung
NeubauBedarfsausweisBedarfsausweis (energetische Bilanzierung)
Bereits ausgestellter AusweisZehn Jahre ab AusstellungsdatumZehn Jahre bleiben; keine pauschale Austauschpflicht zum 1.1.2027

Warum genau dieser Stichtag? Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst. Die Reform tritt nicht vollständig an einem Tag in Kraft: Teile des neuen Heizungsrechts gelten bereits seit der Verkündung, die neuen Berechnungs- und Ausweisvorschriften erst zum 1. Januar 2027. Für einen Ausweis, der noch am 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, gelten deshalb grundsätzlich die bisherigen Regeln. Wird er am 1. Januar 2027 oder später ausgestellt, muss die neue Rechtslage angewendet werden.

Die Tabelle in den Häufigen Fragen von energieausweis.de („Bis zu 4 Wohneinheiten / Baujahr bis 1977: Bedarfsausweis“) beschreibt den Rechtsstand bis Ende 2026. Ab dem 1. Januar 2027 ist sie für neu ausgestellte Ausweise reiner Wohngebäude nicht mehr die maßgebliche Wahlregel.

Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis: der Unterschied

Der Energieverbrauchsausweis bewertet den gemessenen Endenergieverbrauch des Gebäudes – typischerweise anhand von Heiz- und Warmwasserabrechnungen, bei Nichtwohngebäuden bislang zusätzlich anhand des Stromverbrauchs. Der Energiebedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus dem Gebäude selbst: Hülle, Fenster, Dach, Keller, Heizung, Warmwasser, Lüftung. Beide sind Energieausweise im Sinne des GEG bzw. künftig des GModG; beide werden beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert.

Der Verbrauchsausweis hängt vom Nutzerverhalten, von Leerstand und von der Vollständigkeit der Zählerdaten ab. Der Bedarfsausweis hängt vom Gebäude ab und ist deshalb aufwendiger. Auf energieausweis.de kostet der Verbrauchsausweis für Wohngebäude 69,95 Euro, der Bedarfsausweis 119,95 Euro (Stand August 2026). Das Preisverhältnis erklärt, warum die Frage „Darf ich den Verbrauchsausweis wählen?“ in der Praxis oft die erste ist – rechtlich zulässig ist sie aber nur, wenn Gebäudeart, Anlass und Datengrundlage zusammenpassen.

Das Gesetz verwendet ab 2027 die ausführlicheren Bezeichnungen Energieverbrauchsausweis (§ 82 GModG) und Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (§ 81 GModG). Im allgemeinen Sprachgebrauch bleiben Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bestehen.

Gut zu wissen: Ein günstigerer Verbrauchsausweis ist kein „schlechterer“ Ausweis, solange er für das Gebäude und den Anlass zulässig ist. Unzulässig wird er, wenn die Wohnnutzung nicht ausschließlich ist, wenn die Verbrauchsdaten lückenhaft sind oder wenn – bis Ende 2026 – die alte Pflicht zum Bedarfsausweis für kleine Wohn-Altbauten greift.

Was gilt bis 31. Dezember 2026?

Bis Jahresende 2026 gelten für neu ausgestellte Energieausweise im Kern die bisherigen GEG-Regeln. Das GModG hat das GEG am 29. Juli 2026 abgelöst und umbenannt; die eigentlichen EPBD-Regelungen zum Energieausweis greifen jedoch erst am 1. Januar 2027. Das GEG-Infoportal des Bundes dokumentiert diese gestaffelte Geltung.

Für Wohngebäude bedeutet das konkret:

Wer fünf oder mehr Wohneinheiten hat oder dessen Bauantrag auf den 1. Januar 1977 oder später datiert, darf zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen, sofern geeignete Verbrauchsdaten vorliegen. Wer weniger als fünf Wohneinheiten hat und dessen Bauantrag vor dem 1. Januar 1977 liegt, braucht in der Regel den Bedarfsausweis – es sei denn, das Gebäude erfüllt die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchVO 1977) oder wurde nachträglich auf dieses Niveau gebracht. Für den WSchVO-Nachweis bleiben U-Werte und Baudokumente relevant; dazu der Beitrag Welche Anforderungen gelten, um die WSchVO 1977 einzuhalten?.

Für Nichtwohngebäude besteht bis Ende 2026 ein Wahlrecht unabhängig vom Baujahr; in der Praxis wird häufig der Verbrauchsausweis gewählt, weil drei Heiz- und Stromabrechnungen genügen. Mischgebäude können nach der bisherigen GEG-Praxis zwei Ausweise brauchen, wenn der Nichtwohnanteil über 10 Prozent liegt und sich Nutzung sowie Anlagentechnik wesentlich unterscheiden. Diese Zwei-Ausweise-Logik ist die heutige, nicht die ab 2027 geltende Regel.

Ein gültiger Ausweis ist zehn Jahre ab Ausstellungsdatum nutzbar. Eine Verlängerung gibt es nicht. Wer selbst bewohnt und weder verkauft noch neu vermietet, braucht in der Regel keinen neuen Ausweis – auch nicht, weil das GModG in Kraft getreten ist. Ausnahmen von der Ausweispflicht (unter anderem kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche) bleiben ein eigenes Thema: Wann benötigen Gebäude keinen Energieausweis?.

Praxisbeispiel: Ein Zweifamilienhaus mit Bauantrag 1964, ohne nachgewiesene WSchVO-1977-Dämmung, soll im November 2026 verkauft werden. Für die Ausstellung 2026 ist der Bedarfsausweis der rechtssichere Weg. Drei Heizölrechnungen ändern daran bis zum 31. Dezember 2026 nichts.

Reine Wohngebäude ab 2027: grundsätzlich freie Wahl

Für bestehende Ein- und Mehrfamilienhäuser, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, bringt das GModG die größte Erleichterung bei der Ausweisart. Die bisherige Kopplung an Baualter, Wohnungszahl und Wärmeschutzstandard entfällt. Wird anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis benötigt, kann grundsätzlich gewählt werden zwischen Verbrauchsausweis nach § 82 und Bedarfsausweis nach § 81 GModG.

Die Wahlfreiheit gilt nicht in jeder Situation. Für einen Neubau bleibt die energetische Bilanzierung erforderlich. Gleiches gilt bei bestimmten umfassenden Änderungen eines bestehenden Gebäudes, wenn für das gesamte Gebäude die gesetzlich vorgesehenen Berechnungen durchgeführt werden. Und ein Verbrauchsausweis kann nur erstellt werden, wenn geeignete und vollständige Verbrauchsdaten für das gesamte Gebäude vorliegen.

„Ausschließlich Wohnzwecken“ ist enger als die umgangssprachliche Einordnung „überwiegend Wohnen“. Schon eine relevante gewerbliche Einheit – Laden, Praxis, Büro, Gaststätte – schließt den Verbrauchsausweis für das Gebäude nach dem Wortlaut der neuen Regelung aus. Dann bleibt der Bedarfsausweis, in der Regel als gemeinsamer Ausweis mit Zonierung innerhalb einer Bilanz.

Beim Verkauf oder bei der Vermietung eines bestehenden reinen Wohngebäudes wird der Verbrauchsausweis ab 2027 damit wesentlich häufiger möglich – auch für den 1960er- oder 1970er-Altbau, der bis Ende 2026 noch in die Bedarfsausweis-Pflicht fiel. Voraussetzung bleibt die Datenlage.

Wichtig für die Praxis: Die freie Wahl ist kein Automatismus. Fehlen die Zweijahreswerte, ist ein Energieträger nicht getrennt belegt oder liegt die jüngste Abrechnung zu weit zurück, bleibt es beim Bedarfsausweis – auch nach dem 1. Januar 2027.

Verbrauchsausweis 2027: zwei Jahre statt drei

Die zweite große Änderung betrifft nicht die Gebäudeart, sondern die Datengrundlage. Bis Ende 2026 werden für den Verbrauchsausweis regelmäßig drei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume benötigt. Ab dem 1. Januar 2027 ist der Endenergieverbrauch nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen. Die verwendeten Daten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen; deren Ende darf höchstens 18 Monate vor der Ausstellung zurückliegen.

Geeignet sind vollständige Jahresabrechnungen oder vergleichbare Nachweise für jeden eingesetzten Energieträger – etwa Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom für Wärme und Warmwasser, Holz oder Pellets. Wer mit Gas heizt, Warmwasser elektrisch erzeugt und zusätzlich einen Kaminofen nutzt, muss die Mengen getrennt belegen. Kombinierte oder unklare Verbräuche reichen nicht. Die Witterungsbereinigung und die Normalisierung auf standardisierte Nutzungsbedingungen macht der ausstellungsberechtigte Ersteller.

Eine zeitweise diskutierte Pflicht, Verbrauchsdaten zwingend monatlich zu erfassen, wurde nicht in die endgültige Regelung übernommen. Die jährliche Erfassung über zwei Jahre reicht aus – aber sie muss vollständig und trennscharf sein.

Praxisbeispiel: Wird im März 2027 ein Verbrauchsausweis für ein reines Wohnhaus benötigt, können grundsätzlich zwei geeignete vollständige Jahresabrechnungen ausreichen. Entscheidend ist zusätzlich, dass die jüngste Abrechnungsperiode nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Eine Heizkostenabrechnung, deren Periode im Juni 2025 endete, wäre im März 2027 zu alt.

Für die Ausstellung 2026 bleibt es bei der bisherigen Dreijahrespraxis. Wer den Ausweis noch in diesem Jahr braucht, sollte die letzten drei Verbrauchsjahre bereithalten – oder gleich den Bedarfsausweis wählen, wenn die Abrechnungen lückenhaft sind.

Nichtwohngebäude: bei Neuausstellung nur noch Bedarfsausweis

Für Büro-, Gewerbe- und Verwaltungsgebäude geht die Reform in die entgegengesetzte Richtung. Wird ab dem 1. Januar 2027 anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis für ein Nichtwohngebäude benötigt, muss dieser auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erstellt werden. Ein neuer verbrauchsbasierter Energieausweis ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen. Das GEG-Infoportal formuliert es knapp: Für Nichtwohngebäude sind keine Energieverbrauchsausweise mehr vorgesehen.

Betroffen sind beispielsweise Bürogebäude, Verkaufsstätten, Praxisgebäude, Hotels, Werkstätten, Lagergebäude, Verwaltungsgebäude und viele andere gewerblich oder öffentlich genutzte Immobilien. Der Bedarfsausweis benötigt detaillierte Angaben zur Gebäudehülle, zu Nutzungszonen, zur Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwassertechnik sowie gegebenenfalls zur Beleuchtung. Der Zeit- und Datenbedarf steigt.

Wichtig für die Praxis: Ein vor dem 1. Januar 2027 ordnungsgemäß ausgestellter und noch gültiger Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude wird nicht allein wegen der neuen Rechtslage unwirksam. Er kann bis zum Ende seiner zehnjährigen Gültigkeit weiterverwendet werden – erst wenn ein neuer Ausweis erforderlich wird, greift die Pflicht zur energetischen Bilanzierung. Für ein Büro, eine Praxis oder einen Laden, die 2027 oder 2028 verkauft oder neu vermietet werden sollen und deren bisheriger Ausweis 2026 abläuft, kann die Ausstellung noch in diesem Jahr deshalb planerisch sinnvoll sein.

Die FAQ von energieausweis.de beschreiben für Nichtwohngebäude noch das bisherige Wahlrecht. Das gilt für Ausstellungen bis 31. Dezember 2026; ab dem Stichtag ist bei transaktionsbezogenem Anlass der Bedarfsausweis maßgeblich.

Mischgebäude: ein gemeinsamer Ausweis

Besonders relevant wird die Reform für Wohn- und Geschäftshäuser – typische Beispiele sind ein Ladenlokal im Erdgeschoss mit Wohnungen darüber, eine Arztpraxis im Mehrfamilienhaus, eine Gaststätte mit darüberliegenden Wohnungen oder ein Wohngebäude mit einer größeren gewerblichen Einheit.

Ein Verbrauchsausweis nach dem neuen § 82 GModG ist nur für ein Gebäude zulässig, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Sobald eine relevante Nichtwohnnutzung vorhanden ist, scheidet der Verbrauchsausweis für das gesamte Gebäude grundsätzlich aus. Der Ausgangspunkt lautet künftig eindeutig: Der Energieausweis wird für das Gebäude als Ganzes ausgestellt. Bei einem baulich einheitlichen gemischt genutzten Gebäude wird deshalb in aller Regel ein gemeinsamer, auf einer energetischen Bilanzierung beruhender Energieausweis erstellt.

Dienen nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche eines überwiegend als Wohngebäude einzuordnenden Gebäudes wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen und unterscheidet sich auch ihre gebäudetechnische Ausstattung wesentlich, muss das Gebäude in Zonen unterteilt werden; die technische Umsetzung richtet sich nach der DIN/TS 18599:2025-10. Eine Zonierung bedeutet nicht, dass für jede Nutzung ein eigener Energieausweis erstellt wird – vielmehr werden die unterschiedlichen Nutzungsbereiche innerhalb einer gemeinsamen energetischen Bilanz gesondert berücksichtigt.

Die bisherige Darstellung, Mischgebäude bräuchten ab einem Nichtwohnanteil von mehr als 10 Prozent zwei Energieausweise, beschreibt die GEG-Praxis bis Ende 2026. Sie ist nicht die ab 2027 geltende Regel für neu ausgestellte Ausweise. Der ältere Beitrag Wann benötigt ein Mischgebäude zwei Energieausweise? bleibt als Beschreibung der bisherigen Logik lesbar; für Ausstellungen ab dem 1. Januar 2027 gilt die Ein-Ausweis-Logik des GModG.

Praxisbeispiel: Ein Gründerzeithaus mit vier Wohnungen und einer Bäckerei im Erdgeschoss wird im Februar 2027 verkauft. Ein Verbrauchsausweis für das ganze Haus ist unzulässig. Zwei getrennte Ausweise nach der alten 10-Prozent-Regel sind nicht mehr der gesetzliche Ausgangspunkt. Erstellt wird ein gemeinsamer Bedarfsausweis, in dem die Wohn- und die Gewerbezonen bilanziert werden.

Altbau vor 1977: jetzt bestellen oder bis 2027 warten?

Die praktische Entscheidungsfrage lautet selten „Welches Gesetz gilt abstrakt?“, sondern: Brauche ich den Ausweis für das Inserat in zwei Wochen – oder erst für eine Vermietung im nächsten Frühjahr?

Sie brauchen den Ausweis jetzt. Inserat, Besichtigung, Verkauf oder Neuvermietung noch 2026: Dann gilt die alte Logik. Ohne WSchVO-Nachweis ist bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie kleinen Mehrfamilienhäusern vor 1977 der Bedarfsausweis der rechtssichere Weg. Warten bis Januar 2027 hilft nicht, wenn der Ausweis nächste Woche vorliegen muss.

Sie brauchen ihn erst 2027 oder später und haben vollständige, nach Energieträgern getrennte Verbrauchswerte über zwei Jahre, deren jüngste Periode nicht älter als 18 Monate ist. Dann kann der günstigere Verbrauchsausweis erstmals auch für den unsanierten Wohn-Altbau reichen – aber nur, wenn das Gebäude ausschließlich dem Wohnen dient.

Sie haben bereits einen gültigen Ausweis. Dann besteht keine Pflicht, ihn wegen des GModG vorzeitig zu ersetzen. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum plus zehn Jahre. Ein Ausweis vom Dezember 2016 läuft im Dezember 2026 ab; ein Ausweis vom März 2017 bleibt bis März 2027 gültig.

Warten spart nur, wenn vor dem 1. Januar 2027 kein gesetzlicher Anlass vorliegt und die Verbrauchsdaten 2027 vollständig sind. Fehlen die Daten, bleibt es beim Bedarfsausweis – auch nach dem Stichtag. Für Nichtwohn- und Mischgebäude ist Warten auf 2027 ohnehin kein Weg zum Verbrauchsausweis: Dort führt die Neuausstellung bei Verkauf oder Vermietung künftig zur Bilanzierung.

Gut zu wissen: Wer 2026 noch einen Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude ausstellen lässt, erhält ein Dokument nach den bisherigen Regeln, das ab dem Ausstellungsdatum zehn Jahre für die Vermarktung genutzt werden kann. Das ändert nichts daran, dass jede spätere Neuausstellung ab 2027 dem neuen Recht folgt.

Vorlage, Immobilienanzeige und Bußgeld

Wer verkauft oder neu vermietet, muss den Ausweis spätestens bei der ersten Besichtigung vorlegen (Original, Kopie oder Aushang) und nach Vertragsschluss übergeben. Kommerzielle Anzeigen brauchen schon heute Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse. Ab 2027 kommt in der Anzeige das Ausstellungsdatum hinzu; bei einem nach neuem Recht ausgestellten Ausweis erweitern sich die Pflichtangaben weiter. Für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, gelten Übergangsregeln: Die Anzeige richtet sich dann nach den im alten Dokument vorhandenen Werten.

Ab 2027 kann auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags die Ausweispflicht auslösen – allerdings nur, wenn noch kein gültiger Energieausweis vorliegt. Eine bloße Vertragsverlängerung zwingt nicht dazu, einen noch gültigen Ausweis zu ersetzen.

Zu den Bußgeldern weichen die öffentlich zitierten Beträge voneinander ab. Haufe (10. August 2026) und energie-experten.org (Stand 19. August 2026) nennen für Verstöße gegen Vorlage- oder Übergabepflichten nach § 108 GModG Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. co2online führt in der bisherigen GEG-Darstellung weiter bis zu 15.000 Euro an. Die Angaben sind nicht deckungsgleich; maßgeblich ist der gesetzliche Rahmen des GModG und die Festsetzung durch die zuständige Behörde im Einzelfall. Eine bundesweite Statistik zur tatsächlichen Verhängung lag für diesen Text nicht vor.

Checkliste: Welchen Energieausweis bestellen Sie jetzt?

✓ Checkliste

  • Prüfen Sie den Anlass: Verkauf, Neuvermietung, Inserat, Besichtigung oder Vertragsverlängerung – oder reine Selbstnutzung ohne gesetzlichen Auslöser.
  • Kontrollieren Sie Ausstellungs- und Ablaufdatum des vorhandenen Energieausweises (Ausstellungsdatum plus zehn Jahre).
  • Ordnen Sie das Gebäude ein: ausschließlich Wohnen, Nichtwohngebäude oder Mischnutzung. Schon eine relevante Gewerbeeinheit schließt ab 2027 den Verbrauchsausweis aus.
  • Setzen Sie den Stichtag: Ausstellung bis 31. Dezember 2026 nach alter Wahlregel, ab 1. Januar 2027 nach GModG.
  • Bei einem kleinen Wohn-Altbau und Ausstellung 2026: Liegt ein WSchVO-1977-Nachweis vor? Sonst Bedarfsausweis.
  • Sammeln Sie Verbrauchsdaten: 2026 in der Regel drei Abrechnungszeiträume; ab 2027 zwei Jahre, nach Energieträgern getrennt, jüngste Periode höchstens 18 Monate alt.
  • Planen Sie bei Nichtwohn- und Mischgebäuden ab 2027 Zeit für die energetische Bilanzierung ein; ein Alt-Verbrauchsausweis bleibt bis zum Ablauf nutzbar.
  • Stellen Sie bei einem Bedarfsausweis Gebäudedaten, Fotos von Hülle, Fenstern, Dach und Heizung sowie Angaben zur Anlagentechnik zusammen.
  • Passen Sie Vorlagen für Immobilienanzeigen an; ab 2027 gehört das Ausstellungsdatum dazu.
  • Lassen Sie sich nicht von der EU-Skala A bis G irritieren: Für Wohngebäude bleibt A+ bis H. Wer den Ausweis jetzt braucht, sollte ihn nicht zurückhalten.

Häufige Fragen zu Verbrauchs- und Bedarfsausweis

Welchen Energieausweis brauche ich 2026 für ein Einfamilienhaus von 1968?
Ohne Nachweis der WSchVO 1977 in der Regel den Bedarfsausweis, wenn Sie 2026 verkaufen oder neu vermieten. Ab dem 1. Januar 2027 kann der Verbrauchsausweis wählbar sein, wenn das Haus ausschließlich Wohnzwecken dient und die neuen Zweijahres-Verbrauchsdaten vorliegen.

Muss ich meinen gültigen Energieausweis wegen des GModG ersetzen?
Nein. Ein noch gültiger Energieausweis bleibt bis zum Ende seiner zehnjährigen Laufzeit gültig. Ein neuer Ausweis wird erst benötigt, wenn die Gültigkeit abläuft oder ein anderer gesetzlicher Anlass eintritt.

Kann ein unsaniertes Haus von 1965 ab 2027 einen Verbrauchsausweis erhalten?
Ja – wenn es ausschließlich Wohnzwecken dient, ein neuer Ausweis wegen Verkauf, Vermietung oder eines vergleichbaren Anlasses benötigt wird und geeignete Verbrauchsdaten aus zwei Jahren vorhanden sind. Die frühere Pflicht zum Bedarfsausweis allein wegen Baujahr und Wohnungszahl entfällt.

Darf ich 2027 für ein Büro noch einen Verbrauchsausweis ausstellen lassen, wenn ich es verkaufe?
Bei Verkauf oder Vermietung ist ab 2027 grundsätzlich der Bedarfsausweis auszustellen. Ein vorher ausgestellter, noch gültiger Verbrauchsausweis kann bis zum Ablauf seiner zehn Jahre weiterverwendet werden.

Braucht ein Wohn- und Geschäftshaus ab 2027 zwei Energieausweise?
Für neu ausgestellte Ausweise ist das nicht mehr der gesetzliche Ausgangspunkt. Ab 2027 wird in aller Regel ein gemeinsamer, bilanzierter Energieausweis für das Gebäude erstellt. Der Verbrauchsausweis scheidet aus, sobald das Gebäude nicht ausschließlich Wohnzwecken dient. Die frühere Zwei-Ausweise-Logik beschreibt die GEG-Praxis bis Ende 2026.

Reichen drei Heizkostenabrechnungen 2027 noch für den Verbrauchsausweis?
Nicht in der bisherigen Form. Ab 2027 genügen zwei vollständige Jahre, aber die Werte müssen nach Energieträgern getrennt sein, und die jüngste Periode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Drei unsortierte Sammelrechnungen ersetzen das nicht.

Lohnt es sich, 2026 noch einen Verbrauchsausweis für ein Gewerbeobjekt zu bestellen?
Wenn 2026 ein gesetzlicher Anlass besteht oder der vorhandene Ausweis abläuft, ja: Der 2026 ausgestellte Verbrauchsausweis bleibt zehn Jahre gültig. Wer erst 2027 verkauft oder neu vermietet und dann neu ausstellen muss, bekommt für das Nichtwohngebäude den Bedarfsausweis.

Was passiert, wenn ich den Ausweis bei Besichtigung oder Übergabe nicht vorlege?
Die Vorlage- und Übergabepflicht gilt bereits heute bei Verkauf und Neuvermietung; ab 2027 zusätzlich bei bestimmten Vertragsverlängerungen. Fachberichte zu § 108 GModG nennen Bußgelder bis 10.000 Euro. co2online nennt unter der bisherigen GEG-Darstellung bis 15.000 Euro. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird, entscheidet die Behörde.

Unterm Strich entscheidet 2026 noch häufig das Baujahr über Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, ab 2027 entscheidet die Gebäudeart: Reine Wohngebäude erhalten ein echtes Wahlrecht – wenn die Verbrauchsdaten nach § 82 GModG stimmen. Nichtwohngebäude und Mischgebäude führen bei einer Neuausstellung zur energetischen Bilanzierung; ein alter Verbrauchsausweis bleibt bis zum Ablauf seiner zehn Jahre nutzbar. Wer den Ausweis für Inserat, Besichtigung oder Vertrag jetzt braucht, stellt ihn nach heutigem Recht aus. Wer erst 2027 handelt, sollte Gebäudeart und Datenlage früh klären – dann bleibt die Wahl kein Überraschungsmoment im Notartermin.

Wenn Sie für Verkauf oder Vermietung einen rechtsgültigen Energieausweis benötigen:

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Gut zu wissen

Prüfen Sie bei Ihren Bestandsobjekten frühzeitig die Ablaufdaten der vorliegenden Energieausweise. Endet die Gültigkeit eines Dokuments im ersten Halbjahr 2027, empfiehlt sich eine vorzeitige Neuerstellung noch im Jahr 2026. So stellen Sie dem Eigentümer einen Ausweis nach den bisherigen, deutlich einfacheren Datenregeln aus, der ab dem Ausstellungsdatum regulär zehn Jahre für die Vermarktung gültig ist. Das gilt besonders für Nichtwohngebäude, bei denen 2026 noch ein Verbrauchsausweis möglich ist, und für kleine Wohn-Altbauten, deren Verbrauchsdaten 2027 voraussichtlich nicht vollständig getrennt vorliegen.


Gesetze, Quellen & Fundstellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft und gegengelesen; rechtliche Angaben nennen wir mit Fundstelle, den Stand sehen Sie am Prüfdatum oben. Und weil kein Gebäude wie das andere ist: Wenn eine Frage offenbleibt oder Ihr Fall besonders liegt – etwa bei Denkmalschutz, Mischnutzung oder lückenhaften Verbrauchsdaten – rufen Sie uns einfach an. Genau für diese Einzelfälle sind wir da, und oft klärt ein kurzes persönliches Gespräch mehr als jede Checkliste.


Über den Autor

Christian Esch

Christian Esch ist Geschäftsführer der Immoticket24.de GmbH sowie Gründer und Betreiber von Energieausweis.de. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit den Themen Energieausweise, Gebäudeenergiegesetz (GEG), EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Digitalisierung energiebezogener Dienstleistungen.

Mit seinem Team begleitet er jährlich tausende Eigentümer, Immobilienmakler und Hausverwalter bei der rechtssicheren Erstellung von Energieausweisen. Sein Ziel ist es, komplexe gesetzliche Vorgaben verständlich aufzubereiten und praxisnah zu erläutern.

In seinem Blog informiert Christian Esch regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um den Energieausweis, Gesetzesänderungen sowie neue Anforderungen für Eigentümer, Immobilienmakler und die Immobilienwirtschaft.

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