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Energieausweis 2027: Das ändert das GModG

KI-generiertes Symbolbild: Ein Makler prüft die neuen Vorgaben für den Energieausweis 2027 auf einem Tablet am Schreibtisch.

Neue Regeln für Verbrauchsausweise, Bedarfsausweise, Nichtwohngebäude, Mischgebäude, Baudenkmäler und Immobilienanzeigen – was Eigentümer, Makler und Hausverwaltungen jetzt wissen müssen.

Rechtsstand / zuletzt geprüft: 13. August 2026

Das Wichtigste vorab

  • Die neuen Energieausweis-Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2027. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; bereits ausgestellte Ausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von zehn Jahren (§ 79 GModG).
  • Reine Wohngebäude im Bestand erhalten mehr Wahlfreiheit: grundsätzlich freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Der Verbrauchsausweis braucht nach § 82 GModG nur noch Verbrauchsdaten aus zwei Jahren; das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen.
  • Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude wird bei einer Neuausstellung die energetische Bilanzierung zum Standard – ein neuer Verbrauchsausweis ist dort nicht mehr vorgesehen. Nichtwohngebäude erhalten erstmals Energieeffizienzklassen von A bis G.
  • Die allgemeine Ausnahme für Baudenkmäler entfällt, und auch Miet-, Pacht- und Leasing-Verlängerungen können die Ausweispflicht auslösen, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
  • Neue Energieausweise werden digital und maschinenlesbar ausgestellt und enthalten deutlich mehr Pflichtangaben – von Treibhausgasemissionen über den Anteil vor Ort erzeugter erneuerbarer Energie bis zur technischen Zukunftsfähigkeit des Gebäudes.

Ein Eigentümer möchte im Februar 2027 ein älteres Mehrfamilienhaus verkaufen – vollständige Verbrauchsabrechnungen aus zwei Jahren liegen vor, und erstmals darf er frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Beim Bürogebäude auf dem Nachbargrundstück gilt das Gegenteil: Dort reicht ein Verbrauchsausweis ab 2027 nicht mehr aus. Und sitzt im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses zusätzlich eine Bäckerei, wird wiederum eine andere Berechnung fällig. Drei Gebäude, drei Antworten – das Gebäudemodernisierungsgesetz ordnet grundlegend neu, welcher Energieausweis wofür zulässig ist.

Was ändert sich beim Energieausweis ab dem 1. Januar 2027?

Kurz gesagt: Reine Wohngebäude erhalten mehr Wahlfreiheit, während die Vorgaben für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude strenger werden. Verbrauchsausweise benötigen nur noch zwei Verbrauchsjahre, dürfen aber ausschließlich für reine Wohngebäude ausgestellt werden. Hinzu kommen neue Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude, eine Energieausweispflicht für Baudenkmäler, digitale und maschinenlesbare Ausweise sowie zusätzliche Angaben zu Treibhausgasemissionen, erneuerbaren Energien und zur technischen Zukunftsfähigkeit des Gebäudes.

Gebäude oder RegelungBis Ende 2026Ab 1. Januar 2027
Reines Wohngebäude im BestandWahl des Ausweises teilweise von Baujahr, Größe und Wärmeschutzstandard abhängigBei Verkauf, Vermietung und vergleichbaren Anlässen grundsätzlich freie Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis
VerbrauchsdatenRegelmäßig drei AbrechnungszeiträumeZwei Jahre; jüngste Periode höchstens 18 Monate alt
NichtwohngebäudeVerbrauchs- oder Bedarfsausweis möglichBei einer Neuausstellung grundsätzlich nur noch energetische Bilanzierung
Gemischt genutztes GebäudeUnter bestimmten Voraussetzungen getrennte Behandlung von GebäudeteilenEin Ausweis für das Gebäude; bei wesentlichen Unterschieden Zonierung innerhalb einer gemeinsamen Bilanz
BaudenkmälerWeitgehend von der Ausweispflicht ausgenommenAllgemeine Ausnahme entfällt
VertragsverlängerungNicht ausdrücklich als eigener Auslöser geregeltMiet-, Pacht- und Leasingverlängerungen werden ausdrücklich erfasst
BestandsaufnahmePrüfung der Eigentümerangaben und Bildgrundlagen bereits relevantBesichtigung oder geeignete Bildaufnahmen ausdrücklich vorgeschrieben

Warum genau dieser Stichtag? Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – abgelöst und inhaltlich umfassend geändert. Die Reform tritt allerdings nicht vollständig an einem einzigen Tag in Kraft: Während Teile des neuen Heizungsrechts bereits unmittelbar nach der Verkündung gelten, greifen die neuen Berechnungsregeln und Vorschriften für Energieausweise erst zum 1. Januar 2027. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt.

Für einen Ausweis, der noch am 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, gelten deshalb grundsätzlich die bisherigen Regeln. Wird der Energieausweis am 1. Januar 2027 oder später ausgestellt, muss die neue Rechtslage angewendet werden.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis: Mehr Wahlfreiheit bei reinen Wohngebäuden

Für bestehende Ein- und Mehrfamilienhäuser bringt das Gebäudemodernisierungsgesetz eine wichtige Vereinfachung. Bislang hängt die Frage, ob ein Verbrauchsausweis zulässig ist, unter anderem vom Baualter, der Anzahl der Wohneinheiten und vom energetischen Standard des Gebäudes ab – insbesondere bei älteren kleinen Wohngebäuden kann heute noch zwingend ein Bedarfsausweis erforderlich sein. Diese besondere Einschränkung entfällt ab 2027.

Wird für ein bestehendes Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis benötigt, kann grundsätzlich gewählt werden zwischen:

Das Gesetz verwendet ab 2027 damit ausführlichere Bezeichnungen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis aber voraussichtlich bestehen bleiben.

Die Wahlfreiheit gilt nicht in jeder Situation: Für einen Neubau ist weiterhin ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich. Gleiches gilt bei bestimmten umfassenden Änderungen eines bestehenden Gebäudes, wenn für das gesamte Gebäude die gesetzlich vorgesehenen Berechnungen durchgeführt werden. Auch ein Verbrauchsausweis kann nur erstellt werden, wenn geeignete und vollständige Verbrauchsdaten für das gesamte Gebäude vorliegen.

Beim Verkauf oder bei der Vermietung eines bestehenden reinen Wohngebäudes wird der Verbrauchsausweis ab 2027 damit wesentlich häufiger möglich. Für Neubauten und bestimmte umfassende Sanierungen bleibt der Bedarfsausweis maßgeblich.

Verbrauchsausweis 2027: Zwei statt drei Verbrauchsjahre

Die zweite große Erleichterung betrifft die Datengrundlage des Verbrauchsausweises. Ab dem 1. Januar 2027 ist der Endenergieverbrauch nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen – bislang werden regelmäßig drei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume benötigt. Die verwendeten Daten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen; deren Ende darf höchstens 18 Monate vor der Ausstellung zurückliegen.

Geeignet sind unter anderem:

Die Verbrauchswerte müssen weiterhin unter anderem witterungsbereinigt und auf standardisierte Nutzungsbedingungen normalisiert werden. Eine zeitweise diskutierte Pflicht, Verbrauchsdaten zwingend monatlich zu erfassen, wurde nicht in die endgültige Regelung übernommen – die jährliche Erfassung über zwei Jahre reicht aus.

Praxisbeispiel: Wird im März 2027 ein Verbrauchsausweis benötigt, können grundsätzlich zwei geeignete vollständige Jahresabrechnungen ausreichen. Entscheidend ist zusätzlich, dass die jüngste Abrechnungsperiode nicht länger als 18 Monate zurückliegt.

Nichtwohngebäude: Künftig grundsätzlich nur noch der Bedarfsausweis

Für Büro-, Gewerbe- und Verwaltungsgebäude geht die Reform in die entgegengesetzte Richtung. Wird ab dem Stichtag anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis für ein Nichtwohngebäude benötigt, muss dieser auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erstellt werden. Ein neuer verbrauchsbasierter Energieausweis ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.

Betroffen sind beispielsweise Bürogebäude, Verkaufsstätten, Praxisgebäude, Hotels, Werkstätten, Lagergebäude, Verwaltungsgebäude und viele andere gewerblich oder öffentlich genutzte Immobilien.

Ein bedarfsorientierter Energieausweis ist aufwendiger als ein Verbrauchsausweis: Er benötigt detaillierte Angaben zur Gebäudehülle, zu Nutzungszonen, zur Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwassertechnik sowie bei Nichtwohngebäuden gegebenenfalls zur Beleuchtung. Für Eigentümer und Hausverwaltungen bedeutet das: Der Zeit- und Datenbedarf für einen neuen Nichtwohngebäude-Energieausweis steigt.

Eine Besonderheit gilt für die öffentliche Hand: Für bestehende Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ist künftig ebenfalls ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich, sofern nicht bereits ein gültiger Ausweis vorliegt. Bei starkem Publikumsverkehr kommen Aushangpflichten hinzu.

Wichtig für die Praxis: Ein vor dem 1. Januar 2027 ordnungsgemäß ausgestellter und noch gültiger Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude wird nicht allein wegen der neuen Rechtslage unwirksam. Er kann bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterverwendet werden – erst wenn ein neuer Ausweis erforderlich wird, greift die Pflicht zur energetischen Bilanzierung.

Gemischt genutzte Gebäude: Ein gemeinsamer Energieausweis

Besonders relevant wird die Reform für Wohn- und Geschäftshäuser – typische Beispiele sind ein Ladenlokal im Erdgeschoss mit Wohnungen darüber, eine Arztpraxis im Mehrfamilienhaus, eine Gaststätte mit darüberliegenden Wohnungen oder ein Wohngebäude mit einer größeren gewerblichen Einheit.

Ein Verbrauchsausweis nach dem neuen § 82 GModG ist nur für ein Gebäude zulässig, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Sobald eine relevante Nichtwohnnutzung vorhanden ist, scheidet der Verbrauchsausweis für das gesamte Gebäude grundsätzlich aus. Zugleich entfällt die bisherige gesetzliche Möglichkeit, bestimmte Wohn- und Nichtwohnteile über die bisherige Regelung des § 106 getrennt zu behandeln. Der Ausgangspunkt lautet künftig wieder eindeutig: Der Energieausweis wird für das Gebäude als Ganzes ausgestellt. Bei einem baulich einheitlichen gemischt genutzten Gebäude wird deshalb in aller Regel ein gemeinsamer, auf einer energetischen Bilanzierung beruhender Energieausweis erstellt.

Dienen nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche eines überwiegend als Wohngebäude einzuordnenden Gebäudes wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen und unterscheidet sich auch ihre gebäudetechnische Ausstattung wesentlich, muss das Gebäude in Zonen unterteilt werden; die technische Umsetzung dieser Zonierung richtet sich nach der DIN/TS 18599:2025-10. Eine Zonierung bedeutet nicht, dass für jede Nutzung ein eigener Energieausweis erstellt wird – vielmehr werden die unterschiedlichen Nutzungsbereiche innerhalb einer gemeinsamen energetischen Bilanz gesondert berücksichtigt.

Für Eigentümer innerstädtischer Wohn- und Geschäftshäuser ist deshalb eine sorgfältige Einordnung besonders wichtig: Bereits Art und Größe der gewerblichen Einheit sowie deren technische Ausstattung können den Aufwand des Energieausweises wesentlich beeinflussen.

Baudenkmäler: Die allgemeine Ausnahme entfällt

Baudenkmäler waren bislang bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing weitgehend von der Energieausweispflicht ausgenommen. Diese besondere Ausnahme wird ab 2027 aus § 79 GModG gestrichen; die neuen Ausnahmen betreffen im Wesentlichen kleine Gebäude sowie bestimmte Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

Das bedeutet: Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast und liegt kein gültiger Energieausweis vor, muss künftig grundsätzlich ein Energieausweis erstellt werden – das gilt auch bei einer entsprechenden Vertragsverlängerung. Andere gesetzliche Ausnahmen können im Einzelfall weiterhin greifen; allein der Denkmalschutz befreit das Gebäude jedoch nicht mehr automatisch von der Energieausweispflicht.

Gut zu wissen: Aus der Pflicht zum Energieausweis folgt keine automatische Pflicht, das Baudenkmal energetisch zu sanieren. Der Energieausweis informiert zunächst über die energetische Qualität und enthält Empfehlungen. Denkmalschutzrechtliche Anforderungen bleiben bei tatsächlichen Baumaßnahmen gesondert zu beachten.

Energieausweis auch bei Vertragsverlängerungen

Eine bislang leicht übersehene Änderung betrifft die Verlängerung bestehender Verträge. Ab 2027 wird ausdrücklich geregelt, dass ein Energieausweis auch benötigt werden kann, wenn ein Mietvertrag, Pachtvertrag oder Leasingvertrag verlängert wird.

Die Pflicht greift allerdings nur, wenn für das Gebäude noch kein gültiger Energieausweis vorhanden ist. Eine bloße Vertragsverlängerung führt daher nicht automatisch dazu, dass ein noch gültiger Ausweis ersetzt werden muss.

Für gewerbliche Vermieter und Hausverwaltungen ist dieser Punkt besonders relevant, weil langfristige Miet- und Pachtverträge häufig durch Nachträge oder Verlängerungsvereinbarungen fortgeführt werden.

Digital, maschinenlesbar – und mit geprüfter Datengrundlage

Neue Energieausweise müssen ab 2027 grundsätzlich digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt werden. Auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers muss zusätzlich eine Papierfassung bereitgestellt werden. Maschinenlesbar bedeutet dabei mehr als ein bloß eingescanntes Blatt Papier: Die enthaltenen Daten sollen technisch strukturiert verarbeitet werden können. Die genaue technische Ausgestaltung ergibt sich aus den amtlichen Mustern und den noch umzusetzenden Vorgaben für die Ausweissoftware. Für Eigentümer bleibt die Bestellung eines Energieausweises weiterhin online möglich.

Das Gesetz stellt außerdem klar, welche Grundlage ein Aussteller bei einem bestehenden Gebäude benötigt: Er muss das Gebäude entweder vor Ort begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften zur Verfügung stellen lassen. Eine Vor-Ort-Begehung ist damit nicht in jedem Fall zwingend erforderlich – ein vollständig digitales Verfahren bleibt möglich, wenn aussagekräftige Fotos und die notwendigen Gebäudedaten vorliegen.

Der Eigentümer darf die erforderlichen Angaben weiterhin bereitstellen und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Gleichzeitig muss der Aussteller die Daten sorgfältig prüfen und darf sie nicht verwenden, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Für die Online-Erstellung bedeutet das beispielsweise, dass je nach Ausweisart geeignete Aufnahmen von Außenfassaden, Fenstern, Dach oder oberster Geschossdecke, Heizungsanlage, Warmwasserbereitung und gegebenenfalls Lüftungs- oder Klimaanlagen erforderlich sein können.

Mehr Pflichtangaben: Vom Energiekennwert zum Gebäudedokument

Der Energieausweis wird ab 2027 inhaltlich deutlich erweitert und neu strukturiert. Zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben gehören künftig unter anderem: Art und Rechtsgrundlage des Energieausweises, Ausstellungs- und Ablaufdatum, Registriernummer, Gebäudeart und Gebäudenutzung, Energieeffizienzklasse, berechnete Primär- und Endenergie, Baujahr des Gebäudes und des Wärmeerzeugers, bei Fern- oder Nahwärme das Baujahr der Übergabestation, betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, der Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie, Hauptenergieträger, Art der Lüftung und Kühlung, die berechnete Energie auch als jährlicher Gesamtwert in Megawattstunden, erzeugte erneuerbare Energie, Nutzenergie, die Fähigkeit des Gebäudes, auf externe Signale zu reagieren, die Eignung des Wärmeverteilungssystems für niedrige oder effiziente Temperaturen, bei Nichtwohngebäuden der Primärenergiereferenzfaktor, bei Neubauten der sommerliche Wärmeschutz sowie Modernisierungsempfehlungen.

Diese Angaben entwickeln den Energieausweis stärker zu einem umfassenden digitalen Gebäudedokument: Neben dem bisherigen Energiekennwert werden auch die technische Anpassungsfähigkeit, Treibhausgasemissionen und die Nutzung erneuerbarer Energien transparenter.

Die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes kommen gestaffelt hinzu – sie werden nicht bereits ab 2027 für jedes Gebäude verpflichtend ausgewiesen: ab dem 1. Januar 2028 gilt die Angabe für neu zu errichtende Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, ab dem 1. Januar 2030 für sämtliche neu zu errichtenden Gebäude. Betrachtet werden die Emissionen von der Herstellung der Bauprodukte über die Nutzung bis zum Rückbau.

Auch die Modernisierungsempfehlungen werden aussagekräftiger: Sie müssen künftig unter anderem eine Schätzung enthalten, wie viel Energie und wie viele betriebsbedingte Treibhausgasemissionen durch die empfohlenen Maßnahmen eingespart werden können. Zusätzlich soll beurteilt werden, ob Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasseranlagen mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können, welche Anforderungen an Wärmeleistung, Temperaturen und Volumenströme bestehen und welche verbleibende Lebensdauer eine Heizungs- oder Klimaanlage voraussichtlich besitzt. Auch mögliche Alternativen für den späteren Austausch der Anlage können aufgenommen werden – die Empfehlungen werden damit konkreter als eine reine Aufzählung möglicher Sanierungsmaßnahmen.

Ist der neue EE-Anteil im Energieausweis die Bio-Treppe? Nein.

Das neue Pflichtfeld nach § 85 Absatz 1 Nummer 14 GModG bezeichnet den „Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie“. Gemeint sind damit insbesondere erneuerbare Energien, die am Gebäude oder in dessen unmittelbarem Zusammenhang erzeugt werden – beispielsweise Strom aus einer Photovoltaikanlage oder Wärme aus einer Solarthermieanlage.

Die Bio-Treppe betrifft dagegen den vorgeschriebenen Anteil bestimmter klimafreundlicher Brennstoffe bei neu eingebauten Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen – dazu gehören beispielsweise Biomethan, Bioöl oder biogenes Flüssiggas. Es handelt sich um zwei unterschiedliche gesetzliche Größen:

AngabeWas wird betrachtet?
Anteil am Standort erzeugter erneuerbarer EnergieErneuerbare Energie, die am oder beim Gebäude erzeugt wird
Bio-TreppeAnteil klimafreundlicher Brennstoffe an der durch eine neue fossile Heizung bereitgestellten Wärme

Der neue EE-Anteil im Energieausweis darf daher nicht einfach mit dem Biomethan-, Bioöl- oder sonstigen Brennstoffanteil gleichgesetzt werden. Ein biogener Brennstoff kann zwar die energetische Berechnung und die Angabe des Energieträgers beeinflussen – er ist aber nicht automatisch „am Standort erzeugte erneuerbare Energie“.

Neue Effizienzklassen, neue Rechenregeln, neue Faktoren

Bei Wohngebäuden bleibt die bekannte Effizienzskala von A+ bis H bestehen; die Klassen richten sich weiterhin unmittelbar nach dem Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch. Für Nichtwohngebäude wird dagegen erstmals eine allgemeine Skala von A bis G eingeführt. Die Klasse ergibt sich aus dem Verhältnis des errechneten Primärenergiebedarfs des tatsächlichen Gebäudes zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes – die Eckwerte: Klasse A bei einem Primärenergiereferenzfaktor von höchstens 1,0, Klasse G bei über 3,5. In Klasse A dürfen nur Nichtwohngebäude eingestuft werden, die am Standort keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie verursachen und damit als Nullemissionsgebäude gelten. Für Käufer und Mieter von Büro- oder Gewerbeimmobilien wird die energetische Qualität dadurch erstmals ähnlich schnell erkennbar wie bei Wohngebäuden.

Ab 2027 wird die energetische Bilanzierung zudem auf die aktualisierte DIN/TS 18599:2025-10 umgestellt. Gleichzeitig ändern sich mehrere Primärenergiefaktoren:

EnergieträgerPrimärenergiefaktor ab 2027
Heizöl, Erdgas, Flüssiggas1,1
Biogas, Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bioöl0,7
Holz und feste Biomasse0,7
Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate0,7
Netzstrom1,5
Gebäudenaher Strom aus Photovoltaik oder Windkraft0,0
Fernwärme als gesetzlicher Tabellenwert0,7
Umweltwärme, Solarthermie und Geothermie0,0

Besonders auffällig sind zwei Änderungen: Der Primärenergiefaktor von Netzstrom sinkt auf 1,5 – elektrisch betriebene Gebäudetechnik wie Wärmepumpen wird in der Primärenergiebilanz günstiger bewertet. Der Wert für Holz und feste Biomasse steigt dagegen auf 0,7 und wird primärenergetisch deutlich ungünstiger bewertet als bisher.

Verändert ein neuer Primärenergiefaktor automatisch die Wohngebäude-Klasse? Nicht unmittelbar: Die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes richtet sich weiterhin nach dem Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch. Der Primärenergiefaktor beeinflusst zwar den ausgewiesenen Primärenergiewert, verschiebt aber nicht automatisch die Klasse A+ bis H. Bei Nichtwohngebäuden ist der Zusammenhang direkter, weil deren neue Effizienzklasse auf dem Primärenergiereferenzfaktor beruht.

Für Fernwärme ist in Anlage 4 zunächst ein Wert von 0,7 vorgesehen. Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen keinen eigenen Faktor ermittelt und veröffentlicht, kann der Tabellenwert unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend dem veröffentlichten Anteil erneuerbarer Energien, Abwärme oder Wärme aus Grubengas reduziert werden – die vorgesehene Reduktion beträgt 0,002 je Prozentpunkt des entsprechenden Wärmeanteils. Veröffentlicht der Versorger einen ordnungsgemäß ermittelten individuellen Primärenergiefaktor, ist grundsätzlich dieser Wert maßgeblich.

Auch beim Flächenbezug ist eine differenzierte Betrachtung notwendig: Das Gebäudemodernisierungsgesetz definiert die allgemeine „Nutzfläche“ künftig als die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08. Für die Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden verweist Anlage 10 dagegen ausdrücklich auf die beheizte oder gekühlte Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599:2025-10. Beim Verbrauchsausweis bleibt zudem eine vereinfachte Ableitung aus der Wohnfläche möglich, wenn die Nutzfläche nicht bekannt ist: bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller Wohnfläche × 1,35, bei sonstigen reinen Wohngebäuden Wohnfläche × 1,2. Welcher Flächenwert anzusetzen ist, hängt künftig also vom jeweiligen Berechnungsschritt, der Ausweisart und der konkreten gesetzlichen Angabe ab.

Immobilienanzeigen, Alt-Ausweise und das neue Muster

Auch Immobilienmakler, Verkäufer und Vermieter müssen ihre Anzeigen ab 2027 anpassen. Liegt bei Veröffentlichung der Anzeige ein nach neuem Recht ausgestellter Energieausweis vor, müssen in der kommerziellen Immobilienanzeige insbesondere folgende Angaben enthalten sein:

Für Energieausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, gelten Übergangsregeln: Bei diesen Ausweisen richten sich die Angaben in Immobilienanzeigen weiterhin nach den im alten Ausweis vorhandenen Werten, insbesondere nach Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch. Makler sollten deshalb künftig zunächst prüfen, wann der vorliegende Energieausweis ausgestellt wurde – davon hängt ab, welche Angaben aus dem Dokument in die Anzeige übernommen werden müssen.

Wichtig zu wissen: Bereits ausgestellte Energieausweise werden durch die Reform nicht automatisch ungültig. Ein vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig ausgestellter Ausweis muss nicht allein aufgrund der Gesetzesänderung ersetzt werden; die reguläre Gültigkeitsdauer beträgt weiterhin zehn Jahre. Ein Ausweis kann allerdings vorzeitig seine Gültigkeit verlieren, wenn aufgrund bestimmter umfassender Änderungen am Gebäude nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Ein im Juni 2024 ausgestellter Energieausweis bleibt also grundsätzlich bis Juni 2034 gültig.

Wie der neue Energieausweis aussehen wird, steht noch nicht in jedem Detail fest: Das Gesetz schreibt bereits umfangreich vor, welche Angaben er enthalten muss. Das endgültige amtliche Layout ergibt sich jedoch aus gesonderten Mustern, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam erstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Fest steht bereits: Der Ausweis wird digitaler, die Anzahl der Pflichtangaben steigt, Nichtwohngebäude erhalten eine eigene Effizienzskala, Treibhausgasemissionen und erneuerbare Energien werden stärker hervorgehoben, und die technische Anpassungsfähigkeit des Gebäudes wird sichtbarer.

Checkliste: Was Eigentümer, Makler und Hausverwaltungen jetzt vorbereiten

✓ Checkliste

  • Prüfen Sie, ob das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient oder eine Mischnutzung vorliegt.
  • Kontrollieren Sie Ausstellungs- und Ablaufdatum des vorhandenen Energieausweises.
  • Sammeln Sie bei einem reinen Wohngebäude mindestens zwei vollständige geeignete Verbrauchsjahre.
  • Planen Sie bei Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden ausreichend Zeit für die energetische Bilanzierung ein.
  • Stellen Sie Grundrisse, Baubeschreibungen und Daten zur Anlagentechnik zusammen.
  • Fertigen Sie geeignete Fotos von Gebäudehülle, Fenstern, Dach und Heizungsanlage an.
  • Nehmen Sie Baudenkmäler in die Energieausweis-Überwachung des Immobilienbestands auf.
  • Prüfen Sie auch bei Miet-, Pacht- und Leasingverlängerungen, ob ein gültiger Ausweis vorliegt.
  • Passen Sie Vorlagen für Immobilienanzeigen an die neuen Pflichtangaben an.
  • Beachten Sie bei vorhandenen Alt-Ausweisen die Übergangsregeln für Immobilienanzeigen.

Häufige Fragen zum Energieausweis ab 2027

Muss jeder Eigentümer zum 1. Januar 2027 einen neuen Energieausweis bestellen?
Nein. Ein noch gültiger Energieausweis bleibt bis zum Ende seiner zehnjährigen Laufzeit gültig. Ein neuer Ausweis wird erst benötigt, wenn die Gültigkeit abläuft oder ein anderer gesetzlicher Auslöser eintritt.

Wird der Verbrauchsausweis vollständig abgeschafft?
Nein. Für bestehende Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, bleibt der Verbrauchsausweis erhalten und wird durch die verkürzte Datengrundlage sogar leichter zugänglich. Für neu auszustellende Energieausweise von Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden ist er dagegen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Kann ein altes Einfamilienhaus ab 2027 einen Verbrauchsausweis erhalten?
Ja – wenn es ausschließlich Wohnzwecken dient, ein neuer Ausweis wegen Verkauf, Vermietung oder eines vergleichbaren Anlasses benötigt wird und geeignete Verbrauchsdaten aus zwei Jahren vorhanden sind.

Muss für die Online-Erstellung jemand das Gebäude besichtigen?
Nicht zwingend. Alternativ zur Vor-Ort-Begehung kann der Aussteller geeignete Bildaufnahmen erhalten. Die Fotos müssen eine sachgerechte Beurteilung der energetischen Eigenschaften ermöglichen.

Braucht ein Baudenkmal ab 2027 immer einen Energieausweis?
Nicht allein wegen des Stichtags. Ein Energieausweis wird grundsätzlich benötigt, wenn das Baudenkmal verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast wird oder ein entsprechender Vertrag verlängert wird und kein gültiger Ausweis vorhanden ist. Andere gesetzliche Ausnahmen können im Einzelfall bestehen.

Ist der neue Anteil erneuerbarer Energie im Energieausweis die Bio-Treppe?
Nein. Im Energieausweis wird der Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie ausgewiesen. Die Bio-Treppe betrifft dagegen den Anteil klimafreundlicher Brennstoffe bei bestimmten neu eingebauten Heizungen.

Bleibt die Energieeffizienzskala für Wohngebäude bestehen?
Ja. Wohngebäude werden weiterhin in die Klassen A+ bis H eingeteilt. Neu ist die Skala A bis G für Nichtwohngebäude.

Gibt es bereits ein endgültiges neues Energieausweis-Muster?
Die gesetzlichen Pflichtangaben stehen fest. Die genaue Gestaltung richtet sich nach den amtlichen Mustern, die von den zuständigen Bundesministerien erstellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

Unterm Strich wird der Energieausweis ab 2027 digitaler und stärker nach Gebäudearten getrennt: Der Verbrauchsausweis wird für reine Wohngebäude leichter zugänglich, während Nichtwohngebäude, Mischgebäude und Baudenkmäler strengeren Regeln folgen. Für Eigentümer, Makler und Hausverwaltungen ist ab 2027 deshalb vor allem die richtige Einordnung des Gebäudes entscheidend – wer sie früh trifft und die Unterlagen rechtzeitig zusammenstellt, bleibt bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung handlungsfähig.

Wenn Sie für Verkauf oder Vermietung einen rechtsgültigen Energieausweis benötigen:

Energieausweis jetzt online erstellen

Gut zu wissen

Prüfen Sie bei Ihren Bestandsobjekten frühzeitig die Ablaufdaten der vorliegenden Energieausweise. Endet die Gültigkeit eines Dokuments im ersten Halbjahr 2027, empfiehlt sich eine vorzeitige Neuerstellung noch im Jahr 2026. So stellen Sie dem Eigentümer einen Ausweis nach den bisherigen, deutlich einfacheren Datenregeln aus, der ab dem Ausstellungsdatum regulär zehn Jahre für die Vermarktung gültig ist.


Gesetze, Quellen & Fundstellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft und gegengelesen; rechtliche Angaben nennen wir mit Fundstelle, den Stand sehen Sie am Prüfdatum oben. Und weil kein Gebäude wie das andere ist: Wenn eine Frage offenbleibt oder Ihr Fall besonders liegt – etwa bei Denkmalschutz, Mischnutzung oder lückenhaften Verbrauchsdaten – rufen Sie uns einfach an. Genau für diese Einzelfälle sind wir da, und oft klärt ein kurzes persönliches Gespräch mehr als jede Checkliste.


Über den Autor

Christian Esch

Christian Esch ist Geschäftsführer der Immoticket24.de GmbH sowie Gründer und Betreiber von Energieausweis.de. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit den Themen Energieausweise, Gebäudeenergiegesetz (GEG), EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Digitalisierung energiebezogener Dienstleistungen.

Mit seinem Team begleitet er jährlich tausende Eigentümer, Immobilienmakler und Hausverwalter bei der rechtssicheren Erstellung von Energieausweisen. Sein Ziel ist es, komplexe gesetzliche Vorgaben verständlich aufzubereiten und praxisnah zu erläutern.

In seinem Blog informiert Christian Esch regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um den Energieausweis, Gesetzesänderungen sowie neue Anforderungen für Eigentümer, Immobilienmakler und die Immobilienwirtschaft.

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