Energieausweis bei Vermietung: Pflicht, Fristen und Ausnahmen

Energieausweis bei Vermietung: Pflicht, Fristen und Ausnahmen – amtliches Muster eines Energieausweises für Wohngebäude mit farbiger Effizienzskala und Wohnungsschlüssel, Logo energieausweis.de (Titelbild)

Ist ein Energieausweis bei Vermietung Pflicht? Ja. Was Vermieter, Hausverwaltungen und Makler bei Inserat, Besichtigung und Mietvertrag beachten müssen, welche Ausnahmen gelten und was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert.

Rechtsstand: GEG (Fassung bis 31.12.2026) und GModG (verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Energieausweis-Regeln ab 01.01.2027) – geprüft am 28.09.2026. Zur Zitierweise: Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 „Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG“ (Art. 1 BGBl. 2026 I Nr. 226); die neuen Energieausweis-Regeln gelten ab dem 01.01.2027 (Art. 2). „GEG/GModG a. F.“ bezeichnet die Fassung bis 31.12.2026, „GModG n. F.“ die Fassung ab 01.01.2027. Eine konsolidierte 2027-Fassung liegt auf gesetze-im-internet.de noch nicht vor.

Ja, bei der Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien ist ein Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben.

Die Pflicht besteht seit den Jahren 2008 beziehungsweise 2009 und ist heute im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert, das seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt. Der Ausweis muss Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden, ohne dass sie danach fragen müssen – durch Vorzeigen einer Kopie, deutlich sichtbares Auslegen oder einen deutlich sichtbaren Aushang während der Besichtigung. Dieser Artikel richtet sich an Vermieter, Eigentümer, Hausverwaltungen und Makler, die eine Immobilie in Deutschland neu vermieten und dabei rechtssicher handeln wollen.

Das Wichtigste vorab (Rechtsstand 28.09.2026)

  • Gesetzliche Pflicht: Seit 2008 (für Wohngebäude bis Baujahr 1965) und 2009 (für alle übrigen Wohngebäude) ist ein gültiger Energieausweis bei jeder Neuvermietung verpflichtend. Rechtsgrundlage ist § 80 GEG/GModG; ab 2027 löst auch die Verlängerung eines Mietvertrags die Pflicht aus (§ 80 Abs. 5 GModG n. F.).
  • Zeitpunkt der Vorlage: Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Pflichtangaben wie Art des Ausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse gehören bereits in die Immobilienanzeige (§ 87).
  • Gültigkeit: Ein Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3). Bei wesentlichen energetischen Umbauten kann ein neuer Ausweis erforderlich werden.
  • Ausweiswahl: Bis 31.12.2026 entscheiden Wohnungszahl, Datum des Bauantrags und Wärmeschutzniveau: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977 ohne WSchVO-1977-Niveau ist der Bedarfsausweis Pflicht. Ab 01.01.2027 gibt es den verbrauchsbasierten Ausweis nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
  • Ausnahmen: Kleine Gebäude (bis 31.12.2026 nicht mehr als 50 m², ab 2027 weniger als 50 m² Nutzfläche) sind ausgenommen; Baudenkmäler nur noch bis 31.12.2026. Bestehende Mietverhältnisse ohne Nutzerwechsel erfordern bis Ende 2026 keinen Ausweis.
  • Kosten bei energieausweis.de: Verbrauchsausweis Wohngebäude 69,95 €, Bedarfsausweis Wohngebäude 119,95 € (inkl. MwSt.); Hotline Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr, Tel. 02654/8801199.

Einführung: Energieausweispflicht bei Vermietung im Überblick

Sie stehen vor einer Neuvermietung, der Makler fragt nach dem Energieausweis, oder Sie bereiten gerade das Online-Inserat für Ihre Wohnung oder Ihr Haus vor. In all diesen Situationen gilt: Ohne einen gültigen Energieausweis dürfen Sie nicht vermieten. Der Energieausweis ist keine freiwillige Zusatzinformation, sondern eine gesetzliche Pflicht, die in den §§ 79 bis 88 GEG/GModG geregelt ist – insbesondere in § 80 (Ausstellung, Vorlage und Übergabe) und § 87 (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen); die Bußgelder regelt § 108 GModG.

Dieser Artikel behandelt die Vermietung von Wohngebäuden und einfachen Mischgebäuden in Deutschland. Für Nichtwohngebäude gelten teilweise abweichende Regeln, auf die wir am Rand eingehen, ohne sie zu vertiefen. Nicht behandelt werden Eigennutzung oder laufende Mietverhältnisse ohne Mieterwechsel, da dort die Vorlagepflicht bis Ende 2026 nicht greift; ab 2027 kommt die Vertragsverlängerung als Anlass hinzu (dazu unten).

Die Zielgruppe sind private Vermieter, Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen und Makler, die kurzfristig rechtssicher vermieten wollen. Ein fehlender Energieausweis macht den Mietvertrag selbst nicht unwirksam. Wer den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt oder die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen weglässt, handelt ordnungswidrig; es drohen Bußgelder bis zu 10.000 € (§ 108 GModG).

Was ist ein Energieausweis und warum ist er bei Vermietung wichtig?

Der Energieausweis ist ein standardisiertes Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes auf einen Blick zeigt. Er enthält Angaben zum Endenergiebedarf beziehungsweise Energieverbrauch, bei Wohngebäuden zur Energieeffizienzklasse auf der Skala von A+ bis H, zum wesentlichen Energieträger der Heizung sowie Modernisierungsempfehlungen. Für Mietinteressenten bietet er damit eine verlässliche Orientierung über die zu erwartenden Energiekosten und den energetischen Zustand der Immobilie.

Wichtig: Der Ausweis bewertet immer das gesamte Gebäude, nicht eine einzelne Wohnung (§ 79 Abs. 2 GEG/GModG). Wenn Sie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vermieten, bezieht sich der Energieausweis auf das gesamte Wohngebäude, also auf alle Wohneinheiten. Die Energiekennwerte spiegeln den Zustand der Gebäudehülle und der Anlagentechnik wider und ermöglichen Mietinteressenten einen nachvollziehbaren Vergleich verschiedener Objekte.

Die heutige Rechtsgrundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit November 2020 gilt und seit dem 29. Juli 2026 den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trägt. Zuvor war die Energieeinsparverordnung (EnEV) die maßgebliche Regelung, die mit der Fassung von 2007 die Ausweispflicht für Bestandsgebäude einführte. In Deutschland ist ein gültiger Energieausweis bei der Neuvermietung gesetzlich erforderlich, und die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen.

Bedarfsausweis: energetischer Zustand der Bausubstanz

Der Bedarfsausweis erfordert eine umfassende Gebäudeanalyse. Er bewertet die Gebäudehülle und die Anlagentechnik unabhängig vom Nutzerverhalten und gibt den theoretischen Energiebedarf in kWh/(m²a) an. Ab 2027 spricht das Gesetz von einem Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung; „Bedarfsausweis“ bleibt als umgangssprachlicher Begriff üblich.

Ein Bedarfsausweis ist für Neubauten gesetzlich vorgeschrieben (§ 80 Abs. 1). Darüber hinaus ist er bis 31.12.2026 Pflicht bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, wenn das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchVO 1977) weder bei Fertigstellung erreicht noch durch spätere Maßnahmen hergestellt wurde (§ 80 Abs. 3 S. 2–4 GEG/GModG a. F.).

Bei Gebäuden mit besonders schlechter Effizienz kann der Bedarfsausweis zudem für die Förderung zählen: Bei der Sanierung zum Effizienzhaus (KfW 261) gibt es für Worst Performing Buildings 10 Prozentpunkte zusätzlichen Tilgungszuschuss. Als WPB gilt ein Wohngebäude u. a. mit einem Energiebedarfsausweis der Klasse H oder einem Endenergiebedarf ab 300 kWh/(m²·a). Für Dämm-Einzelmaßnahmen ist ab 2027 ein WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten vorgesehen (Stand KfW-Merkblatt 261, 09/2026). Ein Verbrauchsausweis mit Klasse H reicht dafür nicht; der Bedarfsausweis darf höchstens ein Jahr alt sein. Wer eine Sanierung plant, hat damit einen zusätzlichen Grund, sich für den Bedarfsausweis zu entscheiden.

Bei energieausweis.de erfolgt die Erstellung online: Die gesetzlich vorgeschriebene Bestandsaufnahme verlangt eine Begehung oder geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes (§ 84 Abs. 1 GEG/GModG a. F., ab 2027 § 83 Abs. 1 S. 3 GModG n. F.), sodass Ihre Fotos einen klassischen Vor-Ort-Termin ersetzen. Der Bedarfsausweis für Wohngebäude kostet 119,95 € inkl. MwSt.

Verbrauchsausweis: reale Heizverbräuche der letzten Jahre

Der Verbrauchsausweis basiert bis Ende 2026 auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre: Zugrunde liegen Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten, dessen jüngste Abrechnungsperiode nicht länger als 18 Monate zurückliegen darf (§ 82 Abs. 4 GEG/GModG a. F.). Die gemittelten Heiz- und Warmwasserverbräuche werden witterungsbereinigt und ergeben den Endenergieverbrauch des Gebäudes. Bis 31.12.2026 ist diese Art des Energieausweises bei Wohngebäuden zulässig, wenn das Gebäude fünf oder mehr Wohnungen hat, der Bauantrag am oder nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder ein älteres Gebäude das Niveau der WSchVO 1977 erreicht (§ 80 Abs. 3 GEG/GModG a. F.) – jeweils sofern die Verbrauchsdaten vollständig vorliegen.

Der Verbrauchsausweis ist meist kostengünstiger als der Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude ist bei energieausweis.de für 69,95 € inkl. MwSt. erhältlich, inklusive DIBt-Registrierung. Er eignet sich für viele Standard-Vermietungen, hat aber eine begrenztere Aussagekraft, da das Nutzerverhalten der Bewohner die Werte beeinflusst. Für die meisten Vermieter, die eine Wohnung oder ein Haus mit ausreichendem Dämmstandard neu vermieten möchten, ist er jedoch die pragmatische und ausreichende Lösung.

Rechtsgrundlage: Gebäudeenergiegesetz (GEG) und GModG 2027

Das Gebäudeenergiegesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Energieausweispflicht in Deutschland; seit dem 29. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Ein separates neues Gesetz neben dem GEG ist das GModG also nicht, sondern der neue Name desselben Gesetzes. Die relevanten Paragraphen sind § 80 Abs. 4 und 5 (Vorlage und Übergabe des Ausweises bei Verkauf und Vermietung), § 87 (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen), § 88 (Ausstellerberechtigung) und § 108 (Bußgeldrahmen bei Verstößen). Das Gesetz regelt die Anforderungen an den Energieausweis umfassend.

Ab dem 1. Januar 2027 treten durch Art. 2 des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) wesentliche Änderungen in Kraft. Für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, entfällt die bisherige 1977-Regel für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen (§ 80 Abs. 3 S. 2–4 a. F.). Stattdessen genügen Verbrauchsdaten aus zwei Jahren, jährlich erfasst, deren jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegt (§ 82 GModG n. F.). Für Nichtwohngebäude ist bei Verkauf und Vermietung dann ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung Pflicht (§ 80 Abs. 3 S. 2 n. F. i. V. m. § 81); für gemischt genutzte Gebäude ist damit nach unserer Auslegung praktisch ebenfalls eine Bilanzierung nötig.

Von der Definition und den rechtlichen Grundlagen geht es nun zur Frage, seit wann und in welchen konkreten Situationen der Ausweis bei Vermietung zwingend vorgelegt werden muss.

Seit wann gilt die Energieausweispflicht bei der Vermietung?

Seit 2009 gilt die Energieausweis-Pflicht bei Vermietungen flächendeckend. Die historische Entwicklung begann mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007): Ab dem 1. Juli 2008 war ein Energieausweis für ältere Wohngebäude (Baujahr bis 1965) bei Verkauf oder Vermietung verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2009 wurde die Pflicht auf alle übrigen Wohngebäude ausgeweitet. Seitdem benötigen Vermieter bei jeder Neuvermietung grundsätzlich einen gültigen Energieausweis, unabhängig von Stadt oder Bundesland.

Im Jahr 2020 wurden diese Regelungen in das Gebäudeenergiegesetz überführt und teilweise präzisiert, ohne die grundsätzliche Pflicht abzuschaffen. Mit der Umbenennung in GModG im Juli 2026 und den Neuregelungen ab 2027 bleibt die Vorlagepflicht bestehen und wird auf Vertragsverlängerungen ausgedehnt. Der Zweck der Regelung bleibt unverändert: Mietinteressenten sollen vor Vertragsabschluss Transparenz über die energetische Qualität und die absehbaren Heizkosten des Gebäudes erhalten.

Wann genau muss der Energieausweis dem Mieter vorgelegt werden?

Der Zeitpunkt und die Form der Vorlage sind im Gesetz genau geregelt (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 GEG/GModG). Verstöße sind bußgeldbewehrt. Die Verpflichtung gliedert sich in drei Phasen: Immobilienanzeige, Besichtigung und Vertragsabschluss. Die Vorlage des Energieausweises muss spätestens bei der Besichtigung erfolgen, und nach Vertragsabschluss muss der Vermieter dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie übergeben.

Phase 1: Immobilienanzeige mit Pflichtangaben nach § 87 GEG/GModG

Bestimmte Kennwerte müssen bereits in der Immobilienanzeige stehen, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige ein Energieausweis vorliegt. Folgende Pflichtangaben sind in kommerziellen Medien (Online-Portale, Zeitungen) zu nennen:

  • Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
  • Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch in kWh/(m²a)
  • Wesentlicher Energieträger der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
  • Energieeffizienzklasse A+ bis H (bei Wohngebäuden)

Bei Nichtwohngebäuden sind statt Baujahr und Effizienzklasse die Kennwerte für Wärme und Strom jeweils getrennt anzugeben (§ 87 Abs. 2). Fehlende Angaben in Immobilienanzeigen können ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Verantwortung liegt bei demjenigen, der die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet, also beim Vermieter oder beim beauftragten Makler. Große Online-Portale haben zwar entsprechende Pflichtfelder, die korrekte Befüllung bleibt aber Sache des Inserierenden.

Eine beispielhafte Formulierung für eine korrekte Immobilienanzeige: „Verbrauchsausweis, 98 kWh/(m²a), Erdgas, Baujahr 1992, Effizienzklasse C.“

Phase 2: Besichtigung und unaufgeforderte Vorlage

Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Die Vorlage hat unaufgefordert zu erfolgen, das heißt, der Vermieter oder Makler muss den Energieausweis vorlegen, ohne dass Mietinteressenten danach fragen müssen (§ 80 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 GEG/GModG). Eine gut lesbare Kopie genügt. Die Pflicht ist auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt (§ 80 Abs. 4 S. 2). Das Original bleibt beim Eigentümer.

Praktischer Tipp: Legen Sie den Ausweis als Ausdruck in die Exposé-Mappe oder hängen Sie ihn so im Eingangsbereich oder Treppenhaus aus, dass Interessenten ihn während der Besichtigung tatsächlich sehen. Damit erfüllen Sie die Vorlage zuverlässig und ohne zusätzlichen Aufwand. Nicht zu verwechseln ist das mit der Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr (§ 80 Abs. 6 und 7), die mit der Vermietung nichts zu tun hat.

Phase 3: Vertragsabschluss und Übergabe an den neuen Mieter

Nach Abschluss des Mietvertrags muss dem neuen Mieter unverzüglich der Energieausweis oder eine Kopie übergeben werden. Viele Vermieter fügen den Ausweis direkt als Anhang zum Mietvertrag bei. Findet keine Besichtigung statt, etwa bei einer Distanzmiete oder einer Anmietung ohne vorherige Begehung, muss der Vermieter oder Makler den Energieausweis bzw. eine Kopie unverzüglich vorlegen – spätestens unverzüglich, sobald der Mietinteressent danach fragt (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 S. 3–5 GEG/GModG). Ab 2027 gilt das auch bei Vertragsverlängerungen.

Für bestehende Mieter ohne Nutzerwechsel gilt bis 31.12.2026: Bestandsmieter haben keinen Anspruch auf nachträgliche Vorlage, sofern kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird und nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist. Ab dem 1. Januar 2027 erfasst § 80 Abs. 5 GModG n. F. zusätzlich die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen; wer einen Vertrag verlängert, sollte den Ausweis dann bereithalten.

Welcher Energieausweis wird für die Vermietung benötigt?

Die Wahl des richtigen Ausweistyps ist einer der häufigsten Stolpersteine bei der Vermietung. Ob ein Verbrauchsausweis oder ein Bedarfsausweis erforderlich ist, hängt bis Ende 2026 vom Datum des Bauantrags, der Anzahl der Wohneinheiten und dem Dämmstandard ab, ab 2027 von der Nutzung (ausschließlich Wohnen oder nicht) und der Datenlage. Eine falsche Wahl ist rechtlich riskant. Deshalb durchläuft jede Bestellung bei energieausweis.de eine automatische Plausibilitätsprüfung der Eingaben; bei Unstimmigkeiten, etwa zum Ausweistyp, fragen unsere Mitarbeiter nach, bevor der Ausweis ausgestellt wird.

Freie Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis

Vermieter dürfen zwischen beiden Ausweistypen frei wählen, wenn das Gebäude die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verbrauchsausweis erfüllt. Bis 31.12.2026 betrifft das zum Beispiel Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten, Wohngebäude mit Bauantrag ab dem 1. November 1977 oder ältere Wohngebäude auf WSchVO-1977-Niveau, jeweils mit vollständigen Verbrauchsdaten aus einem Zeitraum von 36 Monaten (jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegend). Ab 2027 besteht die Wahl bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und für die zwei Jahre jährlich erfasster Verbrauchsdaten vorliegen.

Aus Vermietersicht spricht für den Verbrauchsausweis der deutlich niedrigere Preis: Bei energieausweis.de kostet er für Wohngebäude 69,95 €, der Bedarfsausweis 119,95 € (jeweils inkl. MwSt.). Der Bedarfsausweis kann wiederum ein stärkeres Argument sein, wenn das Gebäude energetisch in gutem Zustand ist, da er die bauliche Substanz unabhängig vom Nutzerverhalten abbildet. Ein einmal erstellter Ausweis kann auch beim späteren Verkauf oder Kauf der Immobilie weiterverwendet werden, solange er gültig ist.

Wann ist der Bedarfsausweis bei Vermietung Pflicht?

Bis 31.12.2026 ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ein Bedarfsausweis Pflicht, wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Gebäude das Niveau der WSchVO 1977 weder bei Fertigstellung erfüllt hat noch durch spätere Änderungen erreicht (§ 80 Abs. 3 S. 2–3 GEG/GModG a. F.). Neubauten benötigen grundsätzlich einen Bedarfsausweis. Für jeden Ausweis verlangt das Gesetz eine Begehung oder geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes; bei energieausweis.de wird die Bestandsaufnahme über Ihre Fotos digital umgesetzt (§ 84 Abs. 1 a. F., ab 2027 § 83 Abs. 1 S. 3 n. F.).

Hat ein Altbau nachträglich eine Dämmung erhalten, die den Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht, darf der Eigentümer bis Ende 2026 auch einen Verbrauchsausweis nutzen. Tiefergehende Informationen und Beispiele finden Sie auf der Bedarfsausweis-Landingpage und im Beitrag Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis 2026/2027.

Ausblick: Änderungen durch das GModG ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich die Rechtslage durch die Neufassung der Energieausweis-Regeln im GModG (Art. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226). Konkret heißt das:

  • Reine Wohngebäude: Die 1977-Regel für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen entfällt. Ein verbrauchsbasierter Ausweis ist möglich, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient und zwei Jahre jährlich erfasster Verbrauchsdaten vorliegen, deren jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegt (§ 82 GModG n. F.; bisher 36 Monate nach § 82 Abs. 4 S. 2 a. F.).
  • Nichtwohngebäude: Bei Verkauf und Vermietung ist ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (bisher: Bedarfsausweis) Pflicht (§ 80 Abs. 3 S. 2 n. F. i. V. m. § 81).
  • Gemischt genutzte Gebäude: Da der verbrauchsbasierte Ausweis nur noch für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude vorgesehen ist, ist nach unserer Auslegung praktisch ebenfalls eine Bilanzierung nötig.
  • Vertragsverlängerung: § 80 Abs. 5 GModG n. F. erfasst auch die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen.
  • Baudenkmäler: Die pauschale Ausnahme entfällt (Neufassung des § 79 Abs. 4 GModG n. F.).

Die Begriffe „Bedarfsausweis“ und „Verbrauchsausweis“ sind ab 2027 keine Gesetzesbegriffe mehr, bleiben aber im Alltag gebräuchlich. Wenn Sie unsicher sind, welcher Ausweistyp für Ihre Immobilie der richtige ist, nutzen Sie die geführte Abfrage bei energieausweis.de oder rufen Sie die telefonische Beratung an (Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr, Tel. 02654/8801199).

Übersicht der Regeln für Vermieter bis 2026 und ab 2027

Die folgende Tabelle bietet eine kompakte Entscheidungshilfe, welche Vorgaben je nach Gebäudetyp bis 31.12.2026 gelten und was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert.

GebäudekategoriePflicht zur Vorlage (bis 31.12.2026)Möglicher Ausweistyp (bis 31.12.2026)Ab 01.01.2027 (GModG n. F.)
Wohngebäude mit ≥ 5 WE oder Bauantrag ab 01.11.1977Ja, spätestens bei der BesichtigungVerbrauchs- oder Bedarfsausweis (freie Wahl)Bei ausschließlicher Wohnnutzung weiter Wahl; verbrauchsbasiert mit zwei Jahren Daten (§ 82 n. F.)
Altbau < 5 WE, Bauantrag vor 01.11.1977, ohne WSchVO-1977-NiveauJa, spätestens bei der BesichtigungBedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben (§ 80 Abs. 3 S. 2 a. F.)1977-Regel entfällt; bei ausschließlicher Wohnnutzung Wahl wie oben
Nichtwohngebäude und gemischt genutzte GebäudeJa, spätestens bei der BesichtigungVerbrauchs- oder BedarfsausweisNichtwohngebäude: Bilanzierung Pflicht (§ 80 Abs. 3 S. 2 n. F. i. V. m. § 81); gemischt: praktisch ebenfalls Bilanzierung (Auslegung)
BaudenkmalNein (§ 79 Abs. 4 S. 2 a. F.)Keiner erforderlichAusnahme entfällt; Ausweis bei Vermietung erforderlich
Kleine GebäudeNein (nicht mehr als 50 m² Nutzfläche)Keiner erforderlichWeiter ausgenommen bei weniger als 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 n. F.)
Wohngebäude mit Nutzung unter vier Monaten/JahrGesetz nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 8)Keiner erforderlichUnverändert
Verlängerung eines bestehenden MietvertragsKein Anlass für die Vorlage—Vorlagepflicht auch bei Verlängerung (§ 80 Abs. 5 n. F.)

Maßgeblich bei den kleinen Gebäuden ist die Nutzfläche, nicht die Wohnfläche. Für Neuvermietungen ab dem 1. Januar 2027 ist die rechte Spalte entscheidend.

Gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht bei Vermietung?

Es gibt Ausnahmen von der Energieausweispflicht für Baudenkmäler (bis Ende 2026), kleine Gebäude und bestimmte selten genutzte Wohngebäude. Die Ausnahmen sind allerdings eng gefasst. Im Zweifel kann es ratsam sein, den Ausweis erstellen zu lassen, statt ein Bußgeldrisiko einzugehen. Die Befreiungstatbestände sind in § 79 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 GEG/GModG geregelt.

Baudenkmäler und kleine Gebäude

Bis 31.12.2026 sind Baudenkmäler von der Energieausweispflicht bei Verkauf und Vermietung ausgenommen (§ 79 Abs. 4 S. 2 GEG/GModG a. F.), sofern die denkmalschutzrechtliche Einstufung nachgewiesen ist. Diese Ausnahme entfällt zum 01.01.2027 (Neufassung des § 79 Abs. 4 durch Art. 2 Nr. 31 Buchst. c, BGBl. 2026 I Nr. 226), sodass auch für denkmalgeschützte Objekte künftig bei einer Neuvermietung ein Energieausweis erforderlich ist.

Kleine Gebäude sind von der Energieausweispflicht ausgenommen: bis 31.12.2026 Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 4 S. 1 GEG a. F.), ab 01.01.2027 Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 4 GModG n. F.). Maßgeblich ist die Nutzfläche, nicht die Wohnfläche; ob das Gebäude freistehend ist, spielt keine Rolle. Das betrifft zum Beispiel Gartenhäuser oder sehr kleine Ferienhäuschen. Vermieter sollten die Denkmaleigenschaft oder die genaue Nutzfläche im Zweifel nachweisen können.

Sonderfälle: selten genutzte Gebäude und Ferienhäuser

Wochenendhäuser, Ferienhäuser oder Jagdhütten sind nur ausgenommen, wenn sie als Wohngebäude für weniger als vier Monate im Jahr bestimmt sind oder bei begrenzter Nutzung weniger als 25 % des Ganzjahresverbrauchs erwarten lassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG/GModG; gilt auch ab 2027). In diesen Fällen ist das Gesetz insgesamt nicht anzuwenden – es handelt sich also nicht nur um eine Ausnahme vom Energieausweis. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Gebäudes, nicht die zufällige Belegung in einem einzelnen Jahr. Eine einfache Jagdhütte ohne dauerhafte Heizungsanlage, die nur für wenige Wochen im Jahr gedacht ist, kann darunter fallen; eine ganzjährig angebotene Ferienwohnung in der Regel nicht. In Grenzfällen empfiehlt es sich, die FAQ von energieausweis.de zu konsultieren oder die Hotline zu nutzen, statt die Einschätzung allein vorzunehmen.

Bestehende Mietverhältnisse ohne Nutzerwechsel

Bei laufenden Mietverträgen muss kein Energieausweis nachgereicht werden, solange kein Nutzerwechsel stattfindet. Die Pflicht greift bis Ende 2026 erst beim nächsten Neuabschluss eines Mietvertrags; ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 5 GModG n. F.). Mieter haben in der Regel keinen Anspruch auf nachträgliche Vorlage, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde.

So erstellen Vermieter ihren Energieausweis rechtssicher online

Sie brauchen den Energieausweis ohnehin. Die Frage ist, wo Sie ihn mit der geringsten Unsicherheit, zu einem fairen Preis und mit hoher Rechtssicherheit bekommen. Im Markt gibt es drei Wege:

  • Der energieausweis.de-Ansatz: TÜV Saarland geprüftes Onlineportal einschließlich Datenschutzmanagement (Zertifikat tuv-saar.com/ID/46602), DIBt-registrierte Ausweise, nachprüfbare Kundenbewertungen bei Trusted Shops und eKomi (Zahlen im folgenden Abschnitt). Familienunternehmen mit persönlichen Ansprechpartnern und Telefon-Support. Sofort verfügbar als PDF.
  • Anonyme Online-Portale: Verschiedenste Anbieter, teils kein nachweisbarer TÜV-Prüfnachweis, oft keine telefonisch erreichbaren Mitarbeiter, teils unklare Datenschutzpraxis.
  • Vor-Ort-Energieberater: Rechtlich gleichwertig, aber in vielen Fällen zeitaufwändiger, teurer und an Terminvereinbarungen gebunden. Sinnvoll bei komplexen energetischen Beratungsbedarfen.

Der Online-Prozess bei energieausweis.de Schritt für Schritt

Für die Bestandsaufnahme verlangt das Gesetz eine Begehung oder geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes (§ 84 Abs. 1 GEG/GModG a. F., ab 2027 § 83 Abs. 1 S. 3 GModG n. F.). Das ist keine Neuerung erst ab 2027, und die Online-Erstellung mit Fotos bleibt auch danach zulässig. Bei energieausweis.de wird das digital abgebildet:

  1. Ausweistyp auswählen: Eine geführte Abfrage mit Hilfetexten leitet Sie zum passenden Ausweistyp, ob Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
  2. Gebäudedaten eingeben und Fotos hochladen: Baujahr, Wohneinheiten, Wohnfläche, Heizungsart und aussagekräftige Fotos des Gebäudes werden online erfasst.
  3. Automatische Plausibilitätsprüfung: Das System prüft Ihre Eingaben automatisch auf Unstimmigkeiten, etwa widersprüchliche Angaben oder einen unpassenden Ausweistyp. Ergeben sich Fragen, meldet sich ein Mitarbeiter bei Ihnen, bevor der Ausweis ausgestellt wird.
  4. Ausweis erstellen und herunterladen: Nach Freigabe wird der Energieausweis mit Registriernummer des DIBt erstellt und steht als PDF zum Sofort-Download bereit.

Warum Zertifizierung, Bewertungen und Support entscheidend sind

Hinter energieausweis.de steht die Immoticket24.de GmbH, ein Familienunternehmen, geführt von Christian Esch und Karl-Werner Esch (Vater und Sohn) mit Standorten in Welling und Bad Neuenahr-Ahrweiler (Firmenportrait). Die TÜV-Saarland-Prüfung umfasst ausdrücklich auch das Datenschutzmanagement, und energieausweis.de ist Mitglied und Kooperationspartner des Immobilienverbands Deutschland (IVD). Kundenzufriedenheit ist uns wichtig: Bei Trusted Shops steht energieausweis.de bei 4,79 von 5 („Hervorragend“, 13.253 Bewertungen), bei eKomi bei 4,8 von 5 (10.665 Bewertungen), jeweils Abruf September 2026.

Der telefonische Support (Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr, Tel. 02654/8801199) durch echte Mitarbeiter ist im Preis inbegriffen und gibt vielen Vermietern die Sicherheit, dass hinter dem Online-Formular reale Ansprechpartner stehen. Kein Kundenkonto ist nötig, und personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Ausstellung und DIBt-Registrierung verwendet. Wie Sie seriöse Anbieter erkennen, beschreibt der Beitrag Ist ein Energieausweis online seriös?

Kosten, Bestpreis-Versprechen und Maklerrabatte

Die Preise bei energieausweis.de sind transparent und fest (Stand September 2026, alle Preise auf der Preisseite):

  • Verbrauchsausweis Wohngebäude: 69,95 € inkl. MwSt.
  • Bedarfsausweis Wohngebäude: 119,95 € inkl. MwSt.
  • Nichtwohngebäude: Angebot über die Support-Checkliste bzw. Preise unter /preise/.

Es gilt eine 30-Tage-Geld-zurück-Garantie und ein Bestpreis-Versprechen: Finden Sie einen Energieausweis in gleicher Qualität online günstiger, wird Ihnen der Differenzbetrag gutgeschrieben. Für Makler und Hausverwalter gibt es über das Partnerprogramm 35 % Rabatt pro Ausweis, und zwar ab der ersten Bestellung und ohne Kontingente; über 1.500 Partner nutzen dieses Angebot bereits. Optional steht ein einbettbarer Energieausweis-Leadgenerator für Maklerwebsites zur Verfügung.

Nächste Schritte für Vermieter

Der Energieausweis ist bei jeder Neuvermietung einer Immobilie in Deutschland gesetzliche Pflicht. Die Pflicht umfasst drei Stufen: Pflichtangaben bereits in der Immobilienanzeige, unaufgeforderte Vorlage spätestens bei der Besichtigung und Übergabe des Energieausweises oder einer Kopie nach Vertragsabschluss an den neuen Mieter. Ab 2027 kommen Vertragsverlängerungen als Anlass hinzu, reine Wohngebäude erhalten mehr Wahlfreiheit, und für Nichtwohngebäude ist die Bilanzierung vorgeschrieben.

✓ Checkliste: Vor der Neuvermietung

  • Ausweis gültig? Ausstellungsdatum prüfen – zehn Jahre Gültigkeit, bei wesentlichen energetischen Umbauten ggf. früher neu.
  • Richtiger Typ? Bis 31.12.2026 Bauantrag, Wohnungszahl und WSchVO-1977-Niveau prüfen; ab 2027 ausschließliche Wohnnutzung und zwei Jahre Verbrauchsdaten.
  • Pflichtangaben im Inserat? Ausweisart, Kennwert, Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse (§ 87).
  • Kopie zur Besichtigung? Ausdruck in die Mappe oder deutlich sichtbar aushängen bzw. auslegen; ohne Besichtigung unverzüglich zusenden.
  • Kopie nach Vertragsschluss? Unverzüglich übergeben, am besten als Anlage zum Mietvertrag – ab 2027 auch bei Verlängerungen.

Sie brauchen den Ausweis ohnehin. Entscheidend ist, dass Sie ihn schnell, rechtssicher und ohne Unsicherheit erhalten. Wer online bestellt, statt einen Vor-Ort-Termin zu vereinbaren, spart Zeit und oftmals auch Geld, ohne Abstriche bei der Rechtsgültigkeit. Der Unterschied liegt nicht im Ausweis selbst, sondern in der Sicherheit während der Bestellung: TÜV-geprüfter Datenschutz, erreichbare Menschen bei Rückfragen und eine DIBt-Registrierung, ohne die der Ausweis nicht rechtsgültig ist.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich meinen bestehenden Mietern nachträglich einen Energieausweis zeigen?

Nein, jedenfalls bis 31.12.2026 nicht. Die Pflicht zur Vorlage gilt bei Neuvermietung gegenüber Mietinteressenten; beim Immobilienkauf legt der Verkäufer oder Makler den Ausweis dem potenziellen Käufer vor. Bei bestehenden, unveränderten Mietverhältnissen ist die Nachreichung eines Energieausweises nicht erforderlich; die Pflicht greift, wenn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird. Ab dem 1. Januar 2027 löst zusätzlich die Verlängerung eines Mietvertrags die Vorlage- und Übergabepflicht aus (§ 80 Abs. 5 GModG n. F.).

Reicht eine Kopie des Energieausweises bei der Besichtigung und beim Mietvertrag?

Ja. Bei der Besichtigung genügt das Vorzeigen einer gut lesbaren Kopie oder ein deutlich sichtbarer Aushang bzw. ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung (§ 80 Abs. 4 S. 2 i. V. m. Abs. 5 GEG/GModG). Das Original bleibt beim Eigentümer. Nach Abschluss des Mietvertrags muss dem neuen Mieter unverzüglich eine Kopie oder das Original übergeben werden.

Wer zahlt den Energieausweis bei Vermietung und darf ich die Kosten umlegen?

Die Kosten für die Erstellung des Energieausweises trägt grundsätzlich der Immobilieneigentümer beziehungsweise Vermieter. Die Erstellungskosten sind keine Betriebskosten und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Bei energieausweis.de kostet der Verbrauchsausweis für Wohngebäude 69,95 € und der Bedarfsausweis 119,95 € (inkl. MwSt.), was im Vergleich zum Vor-Ort-Energieberater (je nach Anbieter) eine erhebliche Ersparnis bedeuten kann. Weitere Informationen finden Sie unter Wie Sie Kosten beim Energieausweis sparen.

Wie lange ist ein Energieausweis für Mietwohnungen gültig?

Ein Energieausweis hat ab dem Tag der Ausstellung eine gesetzliche Gültigkeit von zehn Jahren (§ 79 Abs. 3 GEG/GModG). Nach Ablauf dieser Frist muss bei einer anstehenden Neuvermietung ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Wesentliche energetische Sanierungen können die Ausstellung eines neuen Ausweises auch vor Fristablauf sinnvoll oder erforderlich machen.

Ist ein online erstellter Energieausweis wirklich rechtsgültig?

Ja. Bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der Bestandsaufnahme durch Begehung oder geeignete Bildaufnahmen (§ 84 Abs. 1 GEG/GModG a. F., ab 2027 § 83 Abs. 1 S. 3 GModG n. F.) und der DIBt-Registrierung ist ein online ausgestellter Energieausweis rechtlich gleichwertig zum Ausweis eines Vor-Ort-Energieberaters. Bei energieausweis.de erfolgt die Ausstellung durch berechtigte Aussteller nach § 88, inklusive automatischer Plausibilitätsprüfung und Registriernummer des DIBt.

Brauche ich einen Energieausweis für eine möblierte Wohnung oder ein WG-Zimmer?

Für eine möblierte Wohnung ja: Das Gesetz knüpft an die Vermietung eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit an (§ 80 Abs. 3 S. 1) und macht keine Ausnahme für Möblierung. Ob ein einzelnes WG-Zimmer mit gemeinsam genutzter Küche und Bad eine „selbständige Nutzungseinheit“ ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Da der Ausweis ohnehin für das ganze Gebäude gilt, ist es im Zweifel die sichere Lösung, ihn auch bei der Zimmervermietung vorzulegen.

Was passiert, wenn der Energieausweis während der Vermietung abläuft?

Während eines laufenden Mietverhältnisses müssen Sie keinen neuen Ausweis beschaffen, nur weil der alte abläuft. Relevant wird das Ablaufdatum beim nächsten Anlass: bei einer Neuvermietung und ab dem 1. Januar 2027 auch bei einer Vertragsverlängerung (§ 80 Abs. 5 GModG n. F.). Dann muss ein gültiger Ausweis vorliegen, und die Angaben im Inserat müssen aus diesem gültigen Ausweis stammen.

Ändert sich 2027 etwas für Vermieter?

Ja. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Vorlagepflicht auch bei der Verlängerung von Mietverträgen, die 1977-Regel für kleinere Wohngebäude entfällt, ein verbrauchsbasierter Ausweis ist nur noch für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude möglich (zwei Jahre Daten, § 82 GModG n. F.), Nichtwohngebäude brauchen eine Bilanzierung, und die Ausnahme für Baudenkmäler entfällt. Ausführlich dazu: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis 2026/2027.

Welche Angaben gehören ins Mietinserat?

Liegt bei Aufgabe der Anzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, muss sie enthalten: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentlichen Energieträger der Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 Abs. 1 GEG/GModG). Bei Nichtwohngebäuden sind die Werte für Wärme und Strom getrennt anzugeben. Beispiel: „Verbrauchsausweis, 98 kWh/(m²a), Erdgas, Baujahr 1992, Effizienzklasse C.“


Gesetze, Quellen und Fundstellen

Dieses Quellenverzeichnis dient der fachlichen Vertiefung der im Artikel genannten Regelungen und Service-Angebote.

Transparenz: Dieser Beitrag wird von der Immoticket24.de GmbH veröffentlicht, der Betreiberin von energieausweis.de. Er wurde mit KI-Unterstützung erstellt und am 28. September 2026 fachlich gegen den Rechtsstand (GEG/GModG a. F. und n. F.) sowie die Gegenlese des virtuellen Energieberaters geprüft. Er ersetzt keine Rechts- oder Einzelfallberatung; maßgeblich sind Gesetzestext, Ausstellungsdatum und die konkreten Gebäudedaten.

Betreiber: Immoticket24.de GmbH, Krufter Straße 5, 56753 Welling · Tel. 02654/8801199 · energieausweis.de

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Über den Autor

Christian Esch

Christian Esch ist Geschäftsführer der Immoticket24.de GmbH sowie Gründer und Betreiber von Energieausweis.de. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit den Themen Energieausweise, Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Digitalisierung energiebezogener Dienstleistungen.

Mit seinem Team begleitet er jährlich tausende Eigentümer, Immobilienmakler und Hausverwalter bei der rechtssicheren Erstellung von Energieausweisen. Sein Ziel ist es, komplexe gesetzliche Vorgaben verständlich aufzubereiten und praxisnah zu erläutern.

In seinem Blog informiert Christian Esch regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um den Energieausweis, Gesetzesänderungen sowie neue Anforderungen für Eigentümer, Immobilienmakler und die Immobilienwirtschaft.

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