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Energieausweis für Baudenkmäler ab 2027: Warum die bisherige Ausnahme entfällt

Leser fragen, worauf die Aussage beruht, dass denkmalgeschützte Gebäude künftig einen Energieausweis brauchen. Die Antwort steht im verkündeten Gesetz – nicht in einer Auslegung.

Rechtsstand / zuletzt geprüft: 28. August 2026

Das Wichtigste vorab

  • Bis zum 31. Dezember 2026 gilt weiter die bisherige Regelung: Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 GModG nicht anzuwenden. Das steht in § 79 Absatz 4 Satz 2 der derzeit geltenden Fassung.
  • Ab dem 1. Januar 2027 wird § 79 Absatz 4 vollständig neu gefasst. In der neuen Ausnahmeregelung sind Baudenkmäler nicht mehr aufgeführt.
  • Die Änderung steht im verkündeten Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe c). Artikel 2 tritt nach Artikel 9 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
  • Wird ein Baudenkmal ab diesem Stichtag verkauft, neu vermietet, verpachtet, verleast oder ein solcher Vertrag verlängert und liegt kein gültiger Energieausweis vor, ist grundsätzlich ein Energieausweis erforderlich.
  • Aus der Ausweispflicht folgt keine automatische Sanierungspflicht. Denkmalschutzrechtliche Vorgaben bei Baumaßnahmen bleiben gesondert zu beachten. Andere gesetzliche Ausnahmen können im Einzelfall weiter greifen.

Den Überblick über alle Ausweisregeln ab 2027 – von Wohngebäuden über Mischgebäude bis zu Pflichtangaben – finden Sie im Beitrag Energieausweis 2027: Das ändert das GModG. Dieser Text beantwortet die engere Leserfrage: Worauf basiert die Aussage, dass Baudenkmäler ab 2027 einen Energieausweis brauchen?

Ein Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses liest, Baudenkmäler bräuchten ab 2027 einen Energieausweis – und schlägt im Gesetz nach. Dort findet er in § 79 Absatz 4 noch denselben Satz wie im GEG 2020 und schon in der EnEV: Auf ein Baudenkmal sei § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden. Der Widerspruch ist nur scheinbar. Die bisherige Fassung gilt bis Jahresende 2026. Die neue Fassung, in der das Baudenkmal in dieser Ausnahme fehlt, steht bereits im Bundesgesetzblatt – sie greift aber erst zum 1. Januar 2027.

Was Leserinnen und Leser konkret fragen

Auf energieausweis.de haben wir in dem Beitrag zum Energieausweis 2027 geschrieben, dass die allgemeine Ausnahme für Baudenkmäler entfällt. Daraufhin erreichen uns Rückfragen dieses Inhalts:

Auf Ihrer Seite legen Sie dar, dass nunmehr auch für Baudenkmäler Energieausweise zu erstellen sind. Worauf basiert diese Aussage? Im GModG steht unter § 79 Absatz 4: „Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.“ Derselbe Passus steht an dieser Stelle schon seit dem GEG 2020 und war auch in der EnEV enthalten.

Die Beobachtung zum aktuell noch geltenden Text ist zutreffend. Die Blogaussage bezieht sich nicht auf den heutigen Zwischenstand, sondern auf die ab dem 1. Januar 2027 geltende Neufassung.

Was gilt bis zum 31. Dezember 2026?

Prüfdatum 20.08.2026. Die derzeit auf gesetze-im-internet.de abrufbare Fassung des § 79 GModG berücksichtigt Artikel 2 des Änderungsgesetzes noch nicht (Hinweis dort: Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt).

§ 79 Absatz 4 GModG lautet derzeit:

Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.

Praktisch bedeutet das: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing greifen die in § 80 Absatz 3 bis 7 geregelten Ausweis-, Vorlage-, Übergabe- und Aushangpflichten für Baudenkmäler grundsätzlich nicht. Kleine Gebäude sind von den Vorschriften des Abschnitts insgesamt ausgenommen.

Diese Baudenkmal-Ausnahme ist nicht neu. Vergleichbare Formulierungen gab es bereits im GEG 2020 und zuvor in der EnEV. Wer nur den heute geltenden Paragraphen liest, findet deshalb zu Recht denselben Satz.

Was ändert sich am 1. Januar 2027 in § 79 Absatz 4?

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Energieausweis-Vorschriften stehen in Artikel 2. Nach Artikel 9 Absatz 2 treten Artikel 2 und 7 am 1. Januar 2027 in Kraft.

Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe c ersetzt § 79 Absatz 4 vollständig. Der neue Wortlaut lautet:

(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.

Baudenkmäler werden in dieser neuen Ausnahmeregelung nicht mehr genannt. Die bisherige Beschränkung „Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden“ entfällt.

Zugleich werden die §§ 80 bis 83 neu gefasst. Der neue § 80 Absatz 3 knüpft die Ausstellungspflicht unter anderem an Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing sowie an die Verlängerung eines solchen Vertrags, sofern noch kein gültiger Energieausweis vorliegt. Eine Sonderregel für Baudenkmäler enthält der neue § 80 in den geprüften Absätzen nicht.

Bis 31.12.2026Ab 1.1.2027
Rechtsgrundlage§ 79 Abs. 4 GModG in der bis Jahresende geltenden Fassung§ 79 Abs. 4 GModG in der Fassung von Artikel 2 BGBl. 2026 I Nr. 226
Baudenkmal§ 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwendenIn der Ausnahmeregelung des § 79 Abs. 4 nicht mehr aufgeführt
Kleines GebäudeVon den Vorschriften des Abschnitts ausgenommenWeiterhin ausgenommen (zusammen mit bestimmten Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung)
Auslöser der AusweispflichtVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing nach bisherigem § 80Zusätzlich ausdrücklich auch Miet-, Pacht- und Leasingverlängerungen, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt

Was das für Eigentümer, Makler und Hausverwaltungen heißt

Ab dem 1. Januar 2027 gilt: Wird ein Baudenkmal verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast oder ein entsprechender Vertrag verlängert und liegt kein gültiger Energieausweis vor, ist grundsätzlich ein Energieausweis auszustellen, vorzulegen und zu übergeben – wie bei anderen Gebäuden auch.

Nicht allein der Kalendertag 1. Januar 2027 löst die Pflicht aus. Ein denkmalgeschütztes Gebäude braucht nicht „zum Stichtag“ automatisch einen neuen Ausweis. Die Pflicht knüpft an den jeweiligen Anlass und daran, ob bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden ist.

Ein vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig ausgestellter Energieausweis wird durch die Reform nicht allein deshalb ungültig. Die reguläre Gültigkeitsdauer beträgt weiterhin zehn Jahre, sofern nicht ein anderer gesetzlicher Erneuerungsgrund greift.

Andere gesetzliche Ausnahmen können im konkreten Einzelfall weiter greifen – etwa für ein kleines Gebäude oder für bestimmte Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung nach dem neuen § 79 Absatz 4. Allein der Denkmalschutz befreit das Gebäude ab 2027 jedoch nicht mehr automatisch von der Energieausweispflicht.

Was die Ausweispflicht nicht bedeutet

Aus der Pflicht, einen Energieausweis zu erstellen, folgt keine automatische Pflicht, das Baudenkmal energetisch zu sanieren. Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität und enthält Empfehlungen. Ob und wie Baumaßnahmen am Denkmal zulässig sind, richtet sich weiterhin nach dem Denkmalschutzrecht der Länder und nach den übrigen Vorschriften des GModG, insbesondere zu Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz.

§ 105 GModG (Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz) bleibt als eigene Regelung bestehen. Sie betrifft nicht dieselbe Frage wie die Streichung der Baudenkmal-Ausnahme in § 79 Absatz 4. Wer ein Denkmal verkauft oder vermietet, muss die Ausweisfrage künftig getrennt von der Frage beurteilen, welche energetischen Anforderungen bei einer konkreten Sanierung gelten.

Checkliste: Baudenkmal und Energieausweis

✓ Checkliste

  • Prüfen Sie, ob das Gebäude nach Landesrecht Baudenkmal ist.
  • Notieren Sie Ausstellungs- und Ablaufdatum eines vorhandenen Energieausweises.
  • Klären Sie geplante Verkäufe, Neuvermietungen und Vertragsverlängerungen ab 2027.
  • Rechnen Sie nicht mehr automatisch mit der bisherigen Baudenkmal-Ausnahme nach § 79 Abs. 4 Satz 2.
  • Prüfen Sie, ob eine andere Ausnahme greift (kleines Gebäude, Verteidigungsgebäude).
  • Stellen Sie Unterlagen zur Gebäudehülle und Anlagentechnik zusammen; bei Denkmälern oft aufwendiger als im Standardbestand.
  • Verwechseln Sie die Ausweispflicht nicht mit einer Sanierungspflicht.
  • Bei konkreten Baumaßnahmen die Untere Denkmalschutzbehörde und § 105 GModG gesondert prüfen.

Häufige Fragen zum Energieausweis für Baudenkmäler

Steht die Baudenkmal-Ausnahme nicht noch im Gesetz?
Ja – in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung des § 79 Absatz 4. Die ab 2027 geltende Neufassung ist bereits verkündet, aber noch nicht in den laufenden Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de eingearbeitet.

Warum schreiben wir trotzdem, die Ausnahme entfalle?
Weil Artikel 2 des Änderungsgesetzes § 79 Absatz 4 zum 1. Januar 2027 ersetzt und Baudenkmäler dort nicht mehr nennt. Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 226.

Braucht jedes Baudenkmal ab 2027 sofort einen Energieausweis?
Nein. Ein Ausweis wird grundsätzlich benötigt, wenn ein gesetzlicher Anlass vorliegt (Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder entsprechende Vertragsverlängerung) und kein gültiger Ausweis vorhanden ist.

Gilt das auch für eine bloße Mietvertragsverlängerung?
Ab 2027 erfasst der neue § 80 Absatz 3 ausdrücklich auch die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, sofern kein gültiger Energieausweis vorliegt.

Muss das Denkmal deshalb saniert werden?
Nein. Ausweispflicht und Sanierungspflicht sind zu trennen. Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen bleiben bei Baumaßnahmen eigenständig zu prüfen.

Welche Ausnahmen bleiben in § 79 Absatz 4?
Kleine Gebäude sowie bestimmte Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Kann ich mich auf den heutigen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verlassen?
Für den Rechtsstand bis 31.12.2026 ja. Für Ausweise und Verträge ab dem 1.1.2027 ist der verkündete Artikel 2 in BGBl. 2026 I Nr. 226 maßgeblich.

Unterm Strich trifft die Leserfrage den aktuellen Gesetzestext. Die Blogaussage trifft die ab dem 1. Januar 2027 geltende Neufassung. Beides ist richtig – nur für unterschiedliche Stichtage. Grundlage ist nicht eine Interpretation, sondern der im Bundesgesetzblatt verkündete Ersatz des § 79 Absatz 4. Wer ein Baudenkmal 2027 verkauft oder neu vermietet, sollte früh prüfen, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt.

Wenn Sie für Verkauf oder Vermietung eines Baudenkmals einen rechtsgültigen Energieausweis benötigen:

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Gut zu wissen

Endet die Gültigkeit eines vorhandenen Energieausweises für ein Baudenkmal im ersten Halbjahr 2027 oder steht ein Verkauf bzw. eine Neuvermietung unmittelbar nach dem Jahreswechsel an, kann eine Ausstellung noch 2026 sinnvoll sein. Ein vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig ausgestellter Ausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre verwendbar. Ob im Einzelfall ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis in Betracht kommt, hängt von Gebäudeart und Datenlage ab – nicht vom Denkmalschutz allein.


Gesetze, Quellen & Fundstellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft und gegengelesen; rechtliche Angaben nennen wir mit Fundstelle, den Stand sehen Sie am Prüfdatum oben. Und weil kein Gebäude wie das andere ist: Wenn eine Frage offenbleibt oder Ihr Fall besonders liegt – etwa bei Denkmalschutz, Mischnutzung oder lückenhaften Verbrauchsdaten – rufen Sie uns einfach an. Genau für diese Einzelfälle sind wir da, und oft klärt ein kurzes persönliches Gespräch mehr als jede Checkliste.


Über den Autor

Christian Esch

Christian Esch ist Geschäftsführer der Immoticket24.de GmbH sowie Gründer und Betreiber von Energieausweis.de. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit den Themen Energieausweise, Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Digitalisierung energiebezogener Dienstleistungen.

Mit seinem Team begleitet er jährlich tausende Eigentümer, Immobilienmakler und Hausverwalter bei der rechtssicheren Erstellung von Energieausweisen. Sein Ziel ist es, komplexe gesetzliche Vorgaben verständlich aufzubereiten und praxisnah zu erläutern.

In seinem Blog informiert Christian Esch regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um den Energieausweis, Gesetzesänderungen sowie neue Anforderungen für Eigentümer, Immobilienmakler und die Immobilienwirtschaft.