Der Energieausweis ist in Deutschland seit einigen Jahren ein wichtiges Dokument, insbesondere beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien. Er gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes und ist oft eine Voraussetzung, um bestimmte rechtliche Vorgaben zu erfüllen. Doch gibt es auch Situationen, in denen ein Energieausweis nicht erforderlich ist. In diesem Beitrag klären wir, wann das der Fall ist und warum es wichtig ist, die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
Wann ist kein Energieausweis erforderlich?
Laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die energetischen Anforderungen an Gebäude regelt, gibt es spezifische Ausnahmen, bei denen kein Energieausweis benötigt wird. Eine dieser wichtigen Ausnahmen betrifft Gebäude, die keine Heizungsanlage haben oder in denen keine Energie für die Beheizung genutzt wird.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 GEG gilt das Gesetz nicht für „Gebäude, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden“. Das bedeutet, dass für Gebäude, die keine Heizung oder andere Wärmequellen haben, kein Energieausweis erforderlich ist. Diese Ausnahme betrifft zum Beispiel alte Gebäude ohne Heizungsanlagen oder ungeheizte Lagergebäude.
Notare verlangen oft einen Energieausweis – auch wenn kein Energieausweis benötigt wird
In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Notare oder Bänker beim Verkauf oder bei der Beleihung von Immobilien auf einen Energieausweis bestehen, obwohl dieser rechtlich nicht erforderlich ist. Vielen Notaren ist bekannt, dass denkmalgeschützte Gebäude unter bestimmten Umständen von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises befreit sind. Weniger bekannt ist jedoch die Tatsache, dass auch Gebäude, die keine Wärmequelle (Heizung, Ofen, etc.) haben, keinen Energieausweis benötigen.
Das Problem ist, dass diese Ausnahme oft übersehen wird. Verkäufer von Gebäuden, die ohne Heizquelle genutzt werden, sollten daher den entsprechenden § 2 Absatz 2 Nummer 1 des GEG kennen und bei Bedarf darauf hinweisen. Es ist ratsam, diese Information bereitzuhalten, um Missverständnisse oder unnötige Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises zu vermeiden.
Wie können Eigentümer vorgehen?
Eigentümer von Gebäuden ohne Heizungsanlagen sollten sich im Klaren darüber sein, dass sie in den oben genannten Fällen keinen Energieausweis benötigen. Sollte ein Notar oder Bänker dennoch auf den Ausweis bestehen, ist es hilfreich, den genauen Wortlaut des GEG vorzulegen. Hier nochmal der relevante Abschnitt aus dem GEG:
„Das Gesetz gilt nicht für… (1) Gebäude, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.“ – § 2 Absatz 2 Nummer 1 GEG
Mit diesem Zitat können Eigentümer rechtssicher auftreten und unnötige Diskussionen vermeiden. Es ist zudem ratsam, sich rechtzeitig über die geltenden Vorschriften zu informieren und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Anwalt oder Energieberater zu halten, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen korrekt erfüllt werden.
Kleine Gebäude unter 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche benötigen ebenfalls keinen Energieausweis
Gemäß § 104 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern als „kleine Gebäude“. Für diese kleinen Gebäude sind die Anforderungen des GEG weniger streng. Insbesondere ist für solche Gebäude ist ebenfalls kein Energieausweis erforderlich.
Fazit
Nicht jedes Gebäude benötigt einen Energieausweis, insbesondere dann nicht, wenn es keine Heizung oder Kühlanlage gibt. Obwohl Notare und Banker in der Regel gut informiert sind, kommt es immer wieder zu Missverständnissen, die für Eigentümer vermeidbare Kosten verursachen können. Die Kenntnis des § 2 Absatz 2 Nummer 1 GEG bezüglich dem Nichtvorhandensein der Wärmequelle sowie des § 104 GEG betreffend kleinen Gebäuden kann hier Klarheit schaffen und unnötigen Aufwand vermeiden.