Die unendliche EnEV-Geschichte geht weiter – und gleichzeitig bahnt sich ein Ende an! Nachdem die Gerichte in den vergangenen Monaten unterschiedlich darüber urteilten, ob der Makler dafür zu sorgen hat, dass die entsprechenden Angaben bereits im Exposé stehen müssen, deutet sich für die Zukunft Klarheit an.
EnEV-Angaben – Status quo
Bislang schreibt die EnEV vor, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen Angaben zum Energieausweis gemacht werden müssen. Als da wären das Baujahr der Immobilie, Energieausweistyp, Heizungsart, Befeuerungsart, Energieeffizienzklasse (falls der Ausweis nach dem 30.04.2014 erstellt wurde) und Energiekennwert.
Unklarheit herrscht jedoch darüber, wer für den Energieausweis verantwortlich ist. In der aktuellen EnEV steht hierzu, dass der Immobilienverkäufer- bzw. -vermieter dafür Verantwortung zu tragen hat – vom Makler ist dagegen keine Rede.
Abmahnungen wegen fehlender Angaben
Allerdings hat die Deutsche Umwelthilfe in den vergangenen Monaten immer wieder Makler wegen fehlender Angaben abgemahnt. Oftmals war es sogar der Fall, dass Makler Angaben zum Energieausweis gemacht haben, jedoch eine der oben genannten Pflichtangaben vergessen haben und deswegen eine Abmahnung erhielten.
Die Folge waren zahlreiche Gerichtsprozesse in denen mal der Makler freigesprochen wurde und ein anderes Mal wiederum in die Pflicht genommen wurde. Um diesen Irrsinn endgültig zu klären soll das Gebäudeenergiegesetz in seiner neuen Fassung sorgen.
Neue Fassung Gebäudeenergiegesetz soll Lösung bringen
Laut diesem soll zukünftig der Makler hierzu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass der Energieausweis vorliegt. Ob und wann diese Fassung tatsächlich in Kraft tritt, steht noch nicht endgültig fest, da das Gesetz erst noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss.