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Nachrüstpflichten EnEV – Das sollten Sie über Immobilien unbedingt wissen

Diese Nachrüstpflichten ergeben sich aus der EnEV

Sie möchten in absehbarer Zukunft eine Immobilie kaufen, haben eventuell bereits ein konkretes Haus im Blick und den Finanzbedarf hierfür gecheckt?! Dann sollten Sie über die energetischen Nachrüstpflichten der EnEV Bescheid wissen, die mittlerweile jeden Immobilieneigentümer betreffen.

Denn schnell kann hieraus eine Kostenfalle entstehen, die Sie womöglich vorher nicht auf dem Radar hatten. Wie ernst es dem Gesetzgeber damit ist, belegt alleine schon die Höhe der Bußgelder, die bei Verstößen drohen und bis zu 50.000 Euro betragen können.

Welche Nachrüstpflichten schreibt die EnEV vor?

1) Seit 01.05.2014 Pflicht zur Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungen
Das bedeutet, dass Eigentümer ihre Heizung mit einer automatischen Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausstatten müssen. Diese Ein- und Ausschaltungen müssen abhängig von der Außentemperatur oder der Zeit funktionieren.

2) Seit 01.05.2014 Pflicht in beheizten Räumen Thermostate zu installieren
Einzige Ausnahme sind bei Fußbodenheizungen Raumgrößen von unter 6 Quadratmetern.

3) Seit 01.05.2014 Pflicht „warme Leitungen“ zu dämmen
Gebäudeeigentümer müssen daher ungedämmte, zugängliche Armaturen für Heizwärme und Warmwasser dämmen, sofern sich diese in unbeheizten Räumen befinden.

Bei einem Eigentümerwechsel galt bei allen drei Maßnahmen eine zweijährige Schonfrist. Da auch diese mittlerweile abgelaufen ist, gibt es mittlerweile hieran kein vorbei kommen. Die einzige Ausnahme bildet das Dämmen warmer Leitungen ab: Wenn Sie hier eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Maßnahme belegen können, kommen Sie um diese Maßnahme (vorerst) herum.

4) Seit 01.01.2015 Pflicht zur Erneuerung alter Heizkessel
Heizkessel dürfen nach Ablauf einer Nutzungsdauer von 30 Jahren nicht mehr weiter betrieben werden und müssen zwingend erneuert werden.

5) Seit 31.12.2015 Pflicht oberste Geschossdecke oder Dach zu dämmen
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Gebäude um eine Bestandsimmobilie handelt, die mindestens vier Monate im Jahr auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird. Ist dies der Fall muss die oberste Geschossdecke, sofern diese an unbeheizten Dachraum angrenzt und zugänglich ist, gedämmt werden.

U-Wert darf maximal 0,24 betragen

Hierfür ist exakt geregelt, welche Mindestanforderung an den baulichen Wärmeschutz eingehalten werden muss. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Decke (U-Wert) darf maximal 0,24 betragen, dies wird beispielsweise mit einer 14 cm dicken Dämmung erreicht. Somit können sich Eigentümer auch nicht auf eine vorhandene Dämmung berufen, sofern diese unter den Mindestanforderung liegt.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit statt der obersten Geschossdecke das Dach zu Dämmen. Auch hier darf der U-Wert maximal 0,24 betragen, so dass minimum 14 cm Dämmung nötig sind.

Wichtig zu wissen

Bei selbst genutzten Eigenheimen mit maximal zwei Wohneinheiten müssen diese Nachrüstpflichten spätestens zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel erfolgt sein.

Diese Verpflichtungen betreffen ausnahmslos alle Immobilieneigentümer, einzige Ausnahme: Hausbesitzer, die zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben – hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel.

Wissensvorsprung für Immobilienmakler

Demnach können sich auch Erben nicht vor Unwissenheit schützen, sondern sollten frühzeitig die entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen einleiten oder ähnlich wie Immobilienkäufer in Ihrem Budget berücksichtigen.

Für Immobilienmakler bedeutet dieses Wissen einen wichtigen Wettbewerbsvorsprung. So können diese auf der einen Seite mit Fachwissen bei der Beratung von Immobilienkäufern glänzen und haben auf der anderen Seite wichtige Argumente gegenüber dem Verkäufer, wenn es darum geht, den Verkaufspreis einer Immobilie marktgerecht anzusetzen.