Häufig werden wir von Kunden gefragt, ob für jedes Gebäude eine Energieausweispflicht besteht. Grundsätzlich besteht für alle zur Vermietung oder zum Verkauf stehenden Wohn- und Nichtwohngebäude eine Energieausweispflicht.
Wie in den meisten Fällen, gibt es jedoch auch hierbei Ausnahmen. § 1 Abs. 3 der EnEV 2014 schafft hierfür Aufklärung.
Diese Gebäude brauchen keinen Energieausweis
An dieser Stelle erhalten Sie einmal eine Auflistung für welche Gebäude ein Energieausweis nicht erforderlich ist.
– Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
– Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
– unterirdische Bauten,
– Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
– Traglufthallen und Zelte,
– Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
– Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
– Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
– Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
– Kleine Gebäude, die über nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche verfügen
– Denkmalgeschützte Immobilien