Laut Auskunft des IVD haben bislang rund 400 Makler, Verkäufer, Verwalter und Eigentümer wegen möglicher Verstöße gegen §16a EnEV Abmahnungen erhalten, da sie keine Angaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihren Immobilienanzeigen machten.
Jener §16a besagt, dass seit 01.05.2014 in Immobilienanzeigen die Energieausweis-Angaben Ausweistyp, Energiekennwert, Heizungsart, Befeuerungsart, Baujahr der Immobilie und Energieeffizienzklasse (wenn Ausweisdatum ab 01.05.2014) Pflicht sind. Seit jenem 01.05.2014 besteht daher die Frage, ob man für die fehlenden EnEV-Angaben in einer Immobilienanzeige abgemahnt werden kann.
Unterschiedliche Gerichtsurteile bezüglich Abmahnungen
Mittlerweile liegen erste Gerichtsurteile diesbezüglich vor: Nachdem das Landgericht Gießen in einem Abmahnfall im Oktober 2015 die Frage ob eine Pflichtverletzung eines Maklers vorlag, verneinte, hat jetzt das Landgericht Würzburg anders herum entschieden. Dieses meinte sehr wohl, dass die fehlenden Angaben in der Immobilieanzeige eine Pflichtverletzung bedeuteten.
Im angesprochenen Fall hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) einen Makler abgemahnt, der zwei Verkaufsanzeigen ohne die entsprechenden EnEV-Pflichtangaben aufgeben hatte. Die Richter entschieden, dass die Abmahnung rechtens war, da durch jenen EnEV-Passus eine Kennezeichnungspflicht in Immobilienanzeige bestehe.
Begründung: Unlauteres Verhalten
Als Begründung meinte das Landgericht Würzburg ferner, dass sich jener abgemahnte Immobilienmakler wettbewerbsrechtlich unlauter verhalte, da er den Verbrauchern wesentliche Informationen über umweltrelevante Aspekte der Immobilie vorenthalte. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Die beiden Beispiele zeigen, dass die Gerichte unterschiedlich entscheiden, ob die Makler für das Einholen eines Energieausweises für eine von Ihnen vermarktete Immobilie verantwortlich sind oder nicht. Bestätigt wurde diese Frage bislang von den Landgerichten München I, Tübingen und Würzburg, wohingegen die Landgerichte Bielefeld, Düsseldorf, München II und Gießen die Makler nicht in der Pflicht sehen.
IVD rät dringend Pflichtangaben zu machen
Da bislang auch noch kein höherinstanzliches oder höchstrichterliches Urteil vorliegt und daher diesbezüglich weiterhin Unklarheit besteht, rät der Immobilienverband Deutschland (IVD) dringend dazu, die Pflichtangaben in den Immobilienanzeigen zu machen. Falls Sie noch keinen Energieausweis haben, sollten Sie diesen spätestens vor der beabsichtigen Veröffentlichung eines Immobilieninserates erstellen.
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Einzelnachweis und weiterführende Informationen:
1. Mitteilung des IVD vom 25.02.2016: EnEV – Makler aufgrund fehlender Pflichtangaben abgemahnt;
2. Pressemittelung Deutsche Umwelthilfe vom 22.02.2016 unter http://www.duh.de/pressemitteilung.html?&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=3732&cHash=42bcee78483d95417491ff9ad3eddf97