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Kein Notarvertrag ohne Energieausweis

Kein Notarvertrag ohne Energieausweis

„Kein Notarvertrag ohne Energieausweis!“, so lautet mittlerweile der einhellige Tenor beim Notar. In unseren letzten Beiträgen berichteten wir bereits, das mittlerweile beim Verkauf einer Immobilie beim Notartermin auch der Energieausweis mit übergeben werden muss. Ohne Energieausweis kann der Notartermin daher nicht abgeschlossen werden.

Energieausweis beim Notar Pflicht – Kein Notarvertrag ohne Energieausweis

Bei Abschluss des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Haus sind die Notare mittlerweile angehaltenen dem Energieausweis einen eigenen Passus zu widmen, in dem die Beteiligten die Bekanntheit der Regelungen der Energieeinsparverordnung bestätigen. In einem uns vorliegenden Vertrag lautet der genaue Wortlaut:

1. Den Beteiligten sind die Regelungen der Energieeinsparverordnung zur Nachrüstungspflicht bei Bestandsgebäuden und zum Energieausweis bekannt.

2. Für das Kaufobjekt besteht ein gültiger Energieausweis gemäß § 16 EnEV vom 07. Oktober 2015. Dieser wurde dem Käufer vom Verkäufer übergeben. Der Verkäufer steht für die Richtigkeit des Energieauswei-ses nicht ein. Er tritt jedoch etwaige gegen den Ersteller bestehende An-sprüche, insbesondere aus Pflichtverletzung, an den dies annehmenden Käufer aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Besitzüberganges ab. Der Notar hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Energieverbrauch je nach Nutzerverhalten erheblich vom bescheinigten Energieverbrauchskennwert abweichen kann.

Getreu dem Fall, dass vor dem Notartermin noch kein Energieausweis vorliegen sollte, haben Sie auf unserer Website energieausweis.de auch kurzfristig die Möglichkeit noch einen Energieausweis zu erstellen, da Sie den Energieausweis direkt nach dem Bezahlen herunterladen können.

Rechtlich schreibt der Gesetzgeber sogar vor, dass der Energieausweis nicht erst beim Notartermin vorgelegt werden soll, sondern spätestens bereits bei der ersten Besichtigung vorliegen muss!

Energieausweis bereits in Immobilienanzeigen

Liegt dieser bereits vor, so muss der Energieausweis auch in der Immobilienanzeige mit den erforderlichen Pflichtangaben (Ausweistyp, Kennwert, Baujahr des Gebäudes, Art der Heizungsanlage, Befeuerungsart und Energieeffizienzklasse (falls Ausweis nach dem 30.04.2014 erstellt)) aufgeführt werden.

Liegt noch kein Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vor, so genügt der Zusatz „Energieausweis ist in Vorbereitung“. Sobald der Ausweis vorliegt, müssen umgehend die Angaben in das Inserat eingepflegt werden.