Vielleicht kennen Sie das: Sie möchten eine Immobilie vermieten oder verkaufen und erfahren plötzlich das ein Energieausweis mittlerweile Pflicht. Das anfängliche Gerücht bestätigt sich spätestens nach Ihrer Recherche, denn seit 01.05.2014 ist es gesetzlich vorgeschrieben, schon in der Immobilienanzeige gewisse Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu benennen.
Folgende Angaben sind für Immobilienanzeigen seit 01.05.2014 Pflicht:
– Baujahr der Immobilie
– Energiekennwert
– Heizungsart
– Befeuerungsart
– Energieeffizienzklasse (nur falls der Ausweis nach dem 30.04.2014 erstellt wurde)
– Ausweistyp (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
Gerade beim letzten Punkt, tun sich viele Immobilieneigentümer schwer, denn die Frage, ob ein Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis benötigt wird, muss erst einmal beantwortet werden. Dabei ist es im Endeffekt relativ einfach, herauszufinden, welchen Ausweis Sie benötigen.
Ein Bedarfsausweis muss erstellt werden, wenn:
- Das Gebäude älter als Baujahr 1978 (Ausnahme: Das Gebäude hat mehr als 4 Wohneinheiten, in diesem Fall darf auch ein Verbrauchsausweis erstellt werden)
- Das Gebäude ein Neubau ist
Ein Verbrauchsausweis kann erstellt werden, wenn
- Das Gebäude ist jünger als Baujahr 1977
- Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, das älter als Baujahr 1978 ist, aber 5 oder mehr Wohneinheiten bietet
- Wenn das Gebäude älter als Baujahr 1978, es aber zwischenzeitlich nach der Wärmeschutzverordnung (WSV) saniert wurde.
Eine Ausnahme bilden denkmalgeschützte Immobilien, da für diese kein Energieausweis benötigt wird.